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    Insichgeschäft eines GmbH-Geschäftsführers

    von Dr. Lukas Fantur | 20. Dezember 2010

    Selbstkontrahieren und Doppelvertretung eines GmbH-Geschäftsführers – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

    Begriff des Insichgeschäfts

    Insichgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er

    Zulässigkeit von Insichgeschäften

    Allgemein sind Insichgeschäfte nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann.

    Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen

    Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht.

    Verbot von Insichgeschäften für GmbH-Geschäftsführer

    Für GmbH-Geschäftsführer gilt ergänzend:

    Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbH-Gesetz einem Geschäftsführer, Insichgeschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens.

    Sanierung unzulässiger Insichgeschäfte

    Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden.

    Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch

    gedeckt sein.

    Genehmigung des Insichgeschäfts durch alle übrigen Geschäftsführer

    Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden. Es müssen – ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung – alle übrigen Geschäftsführer zustimmen.

    Genehmigung durch Gesellschafter oder Aufsichtsrat

    Ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist

    Quelle: Oberster Gerichtshof 31.08.2010, 5Ob39/10m

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

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