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Keine Zwangsstrafen gegen Gesellschafter, die keinen Geschäftsführer bestellen
von Dr. Lukas Fantur | 19. Dezember 2007
Im Oktober 2006 wollte das Landesgericht Feldkirch den Alleingesellschafter einer GmbH durch Androhung einer Zwangsstrafe anhalten, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers nachzuweisen und den (die) neuen Geschäftsführer durch die vertretungsbefugten Organe zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Seit Juli 2006 war die GmbH aus Hohenems ohne Geschäftsführer, nachdem der vormals alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer, der zugleich auch ein einziger Gesellschafter ist, als Geschäftsführer zurückgetreten war.
Zwangsstrafe unzulässig
Im April 2007 wurde die angedrohte Zwangsstrafe schließlich verhängt. Dagegen wehrte sich der Alleingesellschafter bis zum Obersten Gerichtshof. Der hob die Zwangsstrafe auf. Zwar bestehe eine Verpflichtung der Gesellschafter, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Eine gesetzliche Grundlage für ein amtswegiges Vorgehen des Firmenbuchgerichts gegen Gesellschafter einer GmbH mit Zwangsstrafenverhängung, wenn sie mit der Bestellung von Geschäftsführern säumig sind, gibt es aber nicht (6 Ob 170/07d).
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