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    Notgeschäftsführer bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 14. August 2008

    Notgeschäftsführer – Antragslegitimation

    Antragslegitimiert und damit Beteiligter im Verfahren betreffend Notgeschäftsführer-Bestellung ist jeder, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft geltend machen kann. Insbesondere sind das auch die Gesellschafter.

    Notgeschäftsführer – Auswahl

    Der Notgeschäftsführer ist vom Gericht auszuwählen. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zum Notgeschäftsführer zwar vorschlagen.  Ein  Recht auf die Bestellung dieser Person zum Notgeschäftsführer hat er aber nicht. Sein Notgeschäftsführer-Vorschlag ist nur eine Anregung. Das  Gericht muss dieser nicht nachkommen. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notgeschäftsführer bestellt zu werden.

    Notgeschäftsführer-Bestellung nur auf Antrag

    Notgeschäftsführer sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu bestellen.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 6 Ob26/04 y

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