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    Prozessuale Umgehung der gerichtlichen Nachprüfung einer Geschäftsführer-Abberufung

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Oktober 2023

    Wie zwei GmbH-Gesellschafter, die laut Firmenbuchstand gemeinsam die Beschlussmehrheit hätten, ein Versäumungsurteil herbeiführen, mit dem die gerichtliche Kontrolle einer Geschäftsführer-Abberufung behindert werden könnte, beschreibe ich in einem neuen Zeitschriftenbeitrag.

    🖋 Anlass für meine Überlegungen war ein Praxisfall aus meiner Kanzlei, bei dem ich den Minderheitsgesellschafter vertrete.

    Abberufungsklage statt Abberufungsbeschluss

    Ein Abberufungsbeschluss der beiden Mehrheitsgesellschafter wäre wegen grober Unsachlichkeit anfechtungsgefährdet gewesen.

    Einer der beiden Mehrheitsgesellschafter versuchte erst gar keinen Abberufungsbeschluss, sondern brachte gleich eine Abberufungsklage ein. Dabei wurden auch alle anderen Gesellschafter auf Zustimmung zur Abberufung verklagt.

    Versäumungsurteil

    Nun ließ aber der andere mitbeklagte Mehrheitsgesellschafter ein Versäumungsurteil über sich ergehen. Dieses Versäumungsurteil gegen bloß einen einzigen weiteren Gesellschafter würde gemäß Firmenbuchstand bereits die gerichtlich rechtskräftig erwirkte Mehrheit für die Zustimmung zur Abberufung bedeuten.

    Deswegen erhob ich für meinen Mandanten gegen das Versäumungsurteil Berufung. Das Oberlandesgericht Wien gab mir recht. Es hob das Versäumungsurteil auf – obwohl es gar nicht gegen meinen Mandanten, sondern gegen einen anderen Mehrheitsgesellschafter ergangen war.

    Bedeutung für die Praxis

    ✔ Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Sie verhindert nämlich, dass die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer Abberufung durch ein Versäumungsurteil gegen bloß einen einzigen Mitgesellschafter erschwert werden kann.

    Mein Beitrag erscheint in Heft 6 der GES (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2023, 257).

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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