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Geschäftsführer-Stellvertreter bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 15. Februar 2010
- Einrücken einer Ersatzperson für einen verhinderten Geschäftsführer
- Bestellung, Abberufung des Geschäftsführer-Stellvertreters
- Geschäftsführer-Stellvertreter im Außenverhältnis
- Geschäftsführer-Stellvertreter im Innenverhältnis
- Haftung des Geschäftsführer-Stellvertreters
- Fazit
- Fachliteratur zum Thema
- Über den Autor
Einrücken einer Ersatzperson für einen verhinderten Geschäftsführer
Die für Geschäftsführer einer GmbH gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
Diese Bestimmung im GmbH-Gesetz (§ 27) befasst sich nicht mit Stellvertretung im herkömmlichen Sinn, also nicht mit rechtsgeschäftlichem Handeln (des Stellvertreters) für einen anderen Geschäftsführer.
Vielmehr ist das Einrücken einer Ersatzperson an die Stelle eines verhinderten Geschäftsführers gemeint.
Bestellung, Abberufung des Geschäftsführer-Stellvertreters
Die Bestellung eines stellvertretenden Geschäftsführers erfolgt genauso wie die Bestellung eines ordentlichen Geschäftsführers.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung von Geschäftsführern regeln.
Auch die Modalitäten der Abberufung eines stellvertretenden Geschäftsführers unterscheiden sich nicht von denen der ordentlichen Geschäftsführer.
Geschäftsführer-Stellvertreter im Außenverhältnis
Nach herrschender Auffassung sind die Geschäftsführer-Stellvertreter im Firmenbuch genauso wie ordentliche Geschäftsführer zu registrieren, also mit der Bezeichnung „Geschäftsführer“ ohne weiteren Hinweis auf den Stellvertreter.
Im Außenverhältnis hat ein stellvertretender Geschäftsführer nach h.A. dieselbe Stellung wie ein ordentlicher Geschäftsführer.
Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer-Stellvertreter ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Den Stellvertretern kommt die Vertretungsmacht gemäß ihrer Firmenbucheintragung zu.
Geschäftsführer-Stellvertreter im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis dürfen sie diese Vertretungsmacht aber nur nach den getroffenen Vereinbarungen ausüben (insb. Gesellschaftsvertrag, Geschäftsfordnung).
Die Geschäftsführungsbefugnis betreffend nimmt die offenbar herrschende Auffassung an, dass die Stellvertreter nur dann geschäftsführungsbefugt sind, wenn der zu vertretende Geschäftsführer verhindert ist.
Das ist meines Erachtens unrichtig. Denn § 27 stellt die stellvertretenden Geschäftsführer mit den ordentlichen Geschäftsführern ausdrücklich gleich.
Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Stellvertreters im Innenverhältnis solange, als der Vertretungsfall noch nicht eingetreten ist, liegt daher meines Erachtens nur dann vor, wenn dies der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht.
Die bloße Berufung zum stellvertretenden Geschäftsführer für sich enthält hingegen noch keine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis.
Denkbar ist auch, die näheren Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des stellvertretenden Geschäftsführers nicht im Gesellschaftsvertrag, sondern in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Haftung des Geschäftsführer-Stellvertreters
Hinsichtlich der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist der Meinungsstand unterschiedlich.
Was die Pflichten sowie die Haftung der Stellvertreter betrifft, nehmen manche an, dass eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH den Eintritt des Vertretungsfalles voraussetzt, bei dem der Stellvertreter pflichtgemäß aktiv wurde oder aktiv werden hätte sollen.
Andernorts wird betont, dass sich für Geschäftsführer bestehende zwingende gesetzliche Pflichten auch auf den stellvertretenden Geschäftsführer erstrecken, auch dann, wenn der Vertretungsfall nicht eingetreten ist. Also solche Pflichten werden dabei z.B. folgende genannt:
- Anmeldungspflichten zum Firmenbuch
- Buchführungspflichten
- die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung in bestimmten Fällen (§ 36 Abs 2 GmbHG) und die
- insolvenzbezogenen Pflichten.
Bejaht man auch solche Pflichten, folgt daraus meines Erachtens konsequenter Weise auch ohne Vorliegen des Vertretungsfalles eine laufende Überwachungs– und gegebenenfalls Handlungspflicht der Geschäftsführer-Stellvertreter.
Fazit
Kompetenzen, Pflichten und Haftung sind für die Praxis ungeklärt, jedenfalls aber nicht ausreichend geklärt. Es herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit. Von der Übernahme der Position eines Geschäftsführer-Stellvertreters ist nach meiner Auffassung abzuraten.
Fachliteratur zum Thema
Fachliteratur zum Thema: Fantur, Zum Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 27 GmbHG), GeS (Zeitschrift für Gesellschafts- und Steuerrecht) 2008, 190
Über den Autor
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien. Er zählt zu den führenden österreichischen Experten im GmbH-Recht.
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