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Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers – Verjährung von Unterlassungsansprüchen
von Dr. Lukas Fantur | 28. August 2010
Gesetzliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
Nach § 24 GmbH-Gesetz darf der Geschäftsführer einer GmbH ohne deren Einwilligung weder
- Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung machen,
- noch bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs
- als persönlich haftender Gesellschafter sich beteiligen oder
- eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
Die Bestellung von Geschäftsführern, die dieses Verbot übertreten, kann ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung widerrufen werden.
Die Gesellschaft kann überdies Schadenersatz fordern oder statt dessen verlangen, dass die für Rechnung des Geschäftsführers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden.
Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann sie die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung begehren.
Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers: Verjährung
Diese Rechte der Gesellschaft erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, die übrigen Geschäftsführer von der sie begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber in fünf Jahren von ihrem Entstehen an.
Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers: Verjährung von Unterlassungsansprüchen
Zu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbH-Gesetz auch der Anspruch auf Unterlassung einer einem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit.
Solche Ansprüche der Gesellschaft, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot im Sinn des § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, unterliegen der in § 24 Abs 4 GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung von drei Monaten.
Diese kurze Verjährungsfrist, für deren Lauf positives Wissen erforderlich ist, gilt auch für eine Klage auf künftige Unterlassung. Maßgebender Grund dafür ist das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage.
Quelle: Oberster Gerichtshof 21.04.2010, 7Ob23/10y (GES 2010, 129)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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