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GmbH-Geschäftsführer | Zuständigkeit zur Bestellung
von Dr. Lukas Fantur | 11. November 2008
Geschäftsführer-Bestellung durch Gesellschafter
Nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes werden die Geschäftsführer einer GmbH – privatautonom – von den Gesellschaftern mit Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag bestellt.
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. ist als Bevollmächtigter der Gesellschaft anzusehen (1). Es liegt ein Vertrag vor (2).
Zum organschaftlichen Bestellungsverhältnis kommt in der Regel noch das weitere Anstellungs(vertrags-)verhältnis dazu, das die der Geschäftsführung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen regelt.
Keine Geschäftsführer-Bestellung durch anderes Gesellschaftsorgan
Nach der in Österreich ganz herrschenden Auffassung ist die Bestellungszuständigkeit der Gesellschafter zwingend. Die gesellschaftsvertragliche Übertragung dieser Zuständigkeit auf ein anderes Gesellschaftsorgan ist ausgeschlossen (3).
Keine Geschäftsführer-Bestellung durch Außenstehende
Dem entspricht es nur konsequent, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Einräumung eines Bestellungsrechts an einen außen stehenden (gesellschaftsfremden) Dritten ebenfalls verneint wird (4).
Für die geltende Rechtslage ist daher festzuhalten:
Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers ist
- ein Akt der Privatautonomie der Gesellschafter, wobei
- das geltende Recht nach h.A. eine Delegation dieser Zuständigkeit an andere Gesellschaftsorgane als die Generalversammlung oder gar an außen stehende, gesellschaftsfremde Dritte verbietet.
Nachweise:
- OGH 11.06.1964, 5 Ob 135/64, JBl 1965, 90; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/25.
- Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 7 mwN.
- Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I 2. Auflage, Rz 2/68, Kostner/Umfahrer, GmbHG5, Rz 181; Gellis/Feil, GmbHG6, § 15 Rz 4; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 370; Eckert, Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers (2003), 21 ff; Runggaldier/Schima, Manager-Dienstverträge3, 30; siehe auch Schima, Zur Effizienz von Syndikatsverträgen, in: FS Krejci (2001), 825 (828 f).
- Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 14; Eckert, aaO 30. Ebenso verneinend für ein Entsendungsrecht außen stehender Dritter: Reich-Rohrwig, aaO Rz 2/62.
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