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    Direkte Außenhaftung eines Geschäftsführers wegen Schutzgesetzverletzung

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Januar 2023

    Grundsätzlich haften Geschäftsführer für eigenes, schuldhaftes Verhalten nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern. Bei Verletzung einer eigenen, nicht nur der Gesellschaft obliegenden Pflicht haftet er aber auch nach außen, wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes.

    Dazu gibt es eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 25.10.2022, 2 Ob 152/21y). Hier einige Aussagen aus dieser Entscheidung:

    Schutzgesetz

    Schutzgesetz ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsnorm, diebestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen soll.

    Als Schutzgesetze kommen generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht. Auch der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann daher eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB sein, insbesondere die in einem Bescheid enthaltenen Auflagen.

    Haftung des Geschäftsführers

     Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern.

    Die gesetzliche Ausgangslage spricht im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie nur im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agiert haben. Vielmehr ist für eine Dritthaftung die Verletzung einer eigenen, nicht nur der Gesellschaft obliegenden Pflicht zu fordern.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes.

    Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der eine auf die Wahrung der Interessen der Gläubiger gerichtete Schutznorm übertritt, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet. Eine solche die Gläubigerinteressen wahrende Schutznorm ist etwa § 69 IO (Konkursantragspflicht).

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