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Geschäftsführerhaftung für Fehlinvestments von neuen Gesellschaftern
von Dr. Lukas Fantur | 27. Dezember 2009
Anlegerschutz durch Geschäftsführerhaftung für Konkursverschleppung? Kritik an neuer Rechtsprechung
Geschäftsführer, die die rechtzeitige Konkursanmeldung unterlassen, haften neuen Gesellschaftern, die im Zuge einer Kapitalerhöhung hinzukommen, für deren Fehlinvestment.
Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich entschieden.
Im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung durch den Neugesellschafter war die wegen Konkursverschleppungshaftung Belangte schon längst nicht mehr Geschäftsführerin.
Geschäftsführerhaftung: Kritik an neuer Rechtsprechung
Die Professoren und Gesellschaftsrechtler Karsten Schmidt und Markus Dellinger wenden sich in aktuellen Fachaufsätzen gegen diese Judikatur zur Geschäftsführerhaftung:
Schutzbereich der Konkursantragspflicht
Gesellschafter als Financiers der Gesellschaft stünden außerhalb des Schutzbereiches der Konkursantragspflicht. Für die Erwerber von neuen Anteilen gelte nichts anderes (K. Schmidt).
Es mache einen gewaltigen Unterschied, ob man als Neugesellschafter Eigenkapital zur Verfügung stellt oder ob man als Neugläubiger Fremdkapital gibt (Dellinger).
Fehlende zeitliche Begrenzung der Geschäftsführerhaftung
Der Oberste Gerichtshof ziehe auch keine zeitliche Grenze für diese Geschäftsführerhaftung.
Daraus müsse man folgern, dass eine vielleicht nur kurzfristige Konkursverschleppung des Ex-Geschäftsführers nach Auffassung des OGH genügt, um diesen bei fortdauernder Insolvenz zeitlich unbefristet für alle nicht ganz atypische Schäden aus dem Fortbestand der GmbH haften zu lassen.
Dieses Fehlen einer zeitlichen Benzung erscheine deutlich überschießend (Dellinger).
Quellen:
Karsten Schmidt, Anlegerschutz durch Konkursverschleppungshaftung? Der Gesellschafter (GesRZ) 2009, 317
Dellinger, Fehlentwicklungen bei der Konkursverschleppungshaftung, Festschrift Straube (2009), 3
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht und Gesellschaftsrecht.
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