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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer – Gesellschafterbeschluss Voraussetzung
von Dr. Lukas Fantur | 10. Juni 2012
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Geschäftsführerhaftung: Sollen gegen einen Geschäftsführer Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden, muss darüber zunächst ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden.
Geschäftsführerhaftung: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses
Das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bezieht sich auf Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer zustehen. Sie müssen aus pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen aus geschäftsführender Tätigkeit resultieren.
Besondere Förmlichkeiten werden für die Beschlussfassung zur Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nicht gefordert. Es muss aber zumindest eine mündliche Beschlussfassung vorliegen.
In bestimmten Fällen kann vom Beschlusserfordernis für die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung überhaupt abgesehen werden, wenn es sich dabei um eine bloße Formalität handelt. Das kann etwa bei einem Alleingesellschafter der Fall sein.
Das Fehlen des Gesellschafterbeschlusses ist nur über Einwendung des Geschäftsführers wahr zunehmen. Ein Hinweis auf einen vorliegenden Gesellschafterbeschluss ist somit keine für den Anspruch relevante Tatsachenbehauptung.
Quelle: Oberster Gerichtshof 29.09.2011, 8 ObA 62/11t, GES 2012, 129
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