« Gesellschafterstreit in der GmbH – Vortragsankündigung | Home | Gerichtliche Abberufung von GmbH-Geschäftsführern »
Geschäftsführerhaftung für Verschulden von Mitarbeitern der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 16. Mai 2017
- Geschäftsführerhaftung ist Verschuldenshaftung
- Geschäftsführerhaftung: Arbeitnehmer der GmbH sind nicht Gehilfen des Geschäftsführers, sondern der Gesellschaft
- Eigenhaftung des Geschäftsführers bei Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten
- Geschäftsführerhaftung: Eigenhaftung des Geschäftsführers für Fehlverhalten eines Mitarbeiters
- Über mich
- Kommentare (1)
Ein Geschäftsführer kann sich bei der Geschäftsführerhaftung in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann. Für ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter trifft den Geschäftsführer eine Eigenhaftung wenn der Geschäftsführer insbesondere Organisations- oder Überwachungspflichten verletzt. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Aus der rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs:
Geschäftsführerhaftung ist Verschuldenshaftung
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft mbH gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Diese Geschäftsführerhaftung ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer hingegen nicht, denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft.
Geschäftsführerhaftung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes maßgeblich
Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind
- die Sorgfalt,
- die Fähigkeiten und
- die Kenntnisse
zu verstehen,
die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können.
Die Geschäftsführer schulden eine
- branchen-,
- größen- und
- situationsadäquate
Bemühung.
Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.
Geschäftsführerhaftung: Arbeitnehmer der GmbH sind nicht Gehilfen des Geschäftsführers, sondern der Gesellschaft
Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft.
Eigenhaftung des Geschäftsführers bei Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten
Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings in Betracht, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.
Der Umfang des vom haftenden Geschäftsführer zu zahlenden Schadenersatzes nicht wegen eines Mitverschuldens des Mitarbeiters der Gesellschaft mindert.
Gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer bei der Geschäftsfüherhaftung
Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer (§ 25 Abs 2 GmbHG) ergibt sich, dass sich ein Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann.
Geschäftsführerhaftung: Eigenhaftung des Geschäftsführers für Fehlverhalten eines Mitarbeiters
Ein nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden der Gesellschaft berufen.
Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft.
Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).
Der Geschäftsführer kann nach § 896 ABGB gegen mögliche Mitschädiger Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts.
Quelle: OGH 30.01.2017, 6 Ob 84/16w.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in WienIch bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.
- Geschäftsführerhaftung für Fehlinvestments von neuen Gesellschaftern
- Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
- Verjährung der Geschäftsführerhaftung
- Weitere strenge OGH-Entscheidung zur Geschäftsführerhaftung
- Haftungserleichterungen für mangelhaft qualifizierte Geschäftsführer?
- Unvertretbarer Vertragsrücktritt der GmbH: Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Vertragspartner der GmbH
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer – Gesellschafterbeschluss Voraussetzung
- Direkthaftung des GmbH-Geschäftsführers bei strafbaren Handlungen gegenüber Gläubigern der GmbH
- Faktischer Geschäftsführer | Haftung in der GmbH-Insolvenz
- Haftung eines Geschäftsführers, der leichtsinnig Opfer einer Straftat wurde
Themen: Geschäftsführerhaftung | 1 Kommentar »
22. Mai 2017 um 13:27
Dazu Grossmayer, Überwachungspflichten und Mitverschuldenseinwand bei der Geschäftsführerhaftung, ecolex 2017, 424.