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    Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

    von Dr. Lukas Fantur | 23. Juni 2008

    Geschäftsführerhaftung: Ein GmbH-Geschäftsführer unterließ es, einbehaltene Dienstnehmerbeitragsanteile an die Krankenkasse abzuführen. In der Folge erließ die Krankenkasse gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid.

    Der Geschäftsführer bestritt sein Verschulden an der unterlassenen Weiterleitung zusammengefasst damit, dass er über die Geldmittel der Beitragsschuldnerin nicht selbst habe verfügen können und die Freigabe aller Mittel allein durch die Muttergesellschaft erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verwarf diese Argumentation.

    Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes:

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Geschäftsführer im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben.

    Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht.

    Der Beschwerdeführer, dem nach seinem eigenen Vorbringen die finanziellen Schwierigkeiten der Beitragsschuldnerin schon bei Aufnahme der Geschäftsführerfunktion bekannt waren, hat ungeachtet der von ihm auch in der Beschwerde ausdrücklich behaupteten faktischen Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnisse durch das Handeln von Verantwortlichen der Muttergesellschaft aber die Funktion als Geschäftsführer weder zurückgelegt noch Schritte unternommen, um ihm die volle Ausübung seiner Reche als Geschäftsführer zu ermöglichen.

    Quelle: VwGH 2005/08/0129

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