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Persönliche Haftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern
von Dr. Lukas Fantur | 9. Februar 2023
In der Sache Meinl erging ein Urteil des Oberlandesgerichtes Wien. Dabei geht es um die deliktische Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern.
Außenhaftung des Bankvorstands gegenüber Anlegern – die wichtigsten Grundsätze
Schutzgesetze
Vorschriften, die unrichtige Informationen aus Anlass der Auflegung und des Verkaufs von Wertpapieren und vergleichbaren Produkten verbieten und die wahrheitsgemäße Information der Käufer fordern, sind Schutzgesetze zugunsten des Publikums.
Unzutreffende Ad-hoc-Meldungen
Der Vorstand haftet Anlegern direkt, wenn er unterlässt, trotz Kenntnis und trotz seiner Befassung darauf hinzuwirken, dass (nur) zutreffende Ad-hoc-Meldungen verbreitet werden.
Duldung irreführender Informationen der Emitettin
Ebenso haftet der Vorstand den Anlegern für die Duldung irreführender Informationen der Emittentin, wenn die Bank, deren Vorstand er ist, aufgrund des Placement und Market Maker Agreements (PMMA) berechtigt ist, die Werbe- und Informationsmaßnahmen der Emittentin zu genehmigen.
Bedingter Vorstz reicht
Für die Haftung des Vorstands reicht (entgegen dem Wortlaut des § 1295 Abs 2 ABGB) bedingter Vorsatz aus.
Quelle: OLG Wien 19.08.2022, 33 R 127/21w = GES 2022, 340
Von bedingtem Vorsatz spricht man, wenn ein Schäderiger den schädlichen Erfolg seines Handelns ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.
Themen: Geschäftsführerhaftung | 0 Kommentare »