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    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Schutzgesetzverletzung

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Januar 2015

    Ein Gläubiger einer GmbH, der für seine Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine Deckung gefunden hat, kann den Geschäftsführer der GmbH nach auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihm dieser als Geschäftsführer durch schuldhafte Verletzung eines zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat.

    Dazu hat der Oberste Gerichtshof aktuell entschieden.

    Schutzgesetzverletzung durch Geschäftsführer: Hypothetischer Vermögensstand der Gesellschaft maßgebend

    Zu fragen ist, wie sich die Einhaltung des Schutzgesetzes, z.B. durch den Abschluss einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung auf den Vermögensstand des Gläubigers (z.B. eines Kunden) ausgewirkt hätte bzw. ‑ unter Miteinbeziehung der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens ‑ auswirken würde.

    Die wichtigesten Aussagen des Obersten Gerichtshofs kurz zusammengefasst

    Schadenersatzhaftung

    Ein Gläubiger einer GmbH, der für seine Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden hat, kann den Geschäftsführer nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihm dieser

    zugefügt hat.

    Klagszeitpunkt

    Dieses Klagerecht besteht auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens.

    Beweislast

    Es findet keine Beweislastumkehr statt; wohl aber kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.

    Vermögensstand maßgeblich

    Zu fragen ist, wie sich das Einhalten des Schutzgesetzes auf den Vermögensstand des Klägers ausgewirkt hätte bzw. – unter Miteinbeziehung der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens – auswirken würde.

    Quelle: OGH 28.08.2014, 6 Ob 32/14w

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