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    Verjährung der Geschäftsführerhaftung

    von Dr. Lukas Fantur | 27. Januar 2010

    Geschäftsführerhaftung – Verjährungsfrist bei der GmbH: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft  für den daraus entstandenen Schaden.

    Gemäß § 25 Absatz 6 GmbH-Gesetz verjähren die Ersatzansprüche in 5 Jahren.

    Wann beginnt diese Verjährungsfrist zu laufen?

    Geschäftsführerhaftung: Charakter der fünfjährigen Verjährungsfrist

    Mangels Aussage des GmbH-Gesetzes über den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist kommt bei der Geschäftsführerhaftung die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung.

    Auch bei Geschäftsführerhaftung Kenntnis von Schädiger und Schaden maßgeblich

    Somit kommt es auch bei der Geschäftsführerhaftung auf den Zeitpunkt an,  zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden.

    GmbH mit einem einzigen Geschäftsführer

    Hat eine GmbH nur einen einzigen  Geschäftsführer war, kann eine „Kenntnis“ von Schaden und Schädiger frühestens dann eintreten, wenn der einzige Gesellschafter, dh die für ihn handelnden natürlichen Personen, Kenntnis erlangt haben.

    Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs stellt dies keine unzumutbare Belastung von Geschäftsführern mit Ansprüchen aus einer länger zurückliegenden Geschäftsführertätigkeit dar.

    Geschäftsführerhaftung und Entlastung

    Gemäß § 35 GmbH-Gesetz sind die Geschäftsführer zu entlasten. Wird dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt und war der Generalversammlung die Pflichtwidrigkeit bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen und Berichte erkennbar oder allen Gesellschaftern bekannt, dann ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer für die betreffende Periode ausgeschlossen.

    Nach Ansicht des OGH liegt also am Geschäftsführer, eine spätere Inanspruchnahmen seiner Haftung durch entsprechend genaue und vollständige Berichte an die Gesellschafterversammlung hintanzuhalten.

    Hingegen sei ein Geschäftsführer gerade dann, wenn er von ihm gesetzte, der Gesellschaft möglicherweise nachteilige Handlungen verschweigt, nicht schutzwürdig.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 27.09.2006, 9ObA148/05p

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt inWien. Mein langjähriger, weitaus überwiegender Tätigkeitsbereich ist das GmbH-Recht.  Außerdem bin ich Autor zahlreicher Fachpublikationen auf diesem Gebiet.

    Meine Kanzlei ist als Boutique-Kanzlei strukturiert – eine kleine, aber hochspezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Auf diesem Gebiet biete ich eine Alternative zu den so genannten Großkanzleien.

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