Sie sind hier: » Home » Gesellschaft bürgerlichen Rechts » Blog article: Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    von Dr. Lukas Fantur | 26. Juli 2010

    Folgen der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da keine Liquidation vorgesehen ist, zu einer automatischen Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.

    Weiters lässt die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung und die Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt.

    Verteilung von Verlusten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Einlage ganz oder zum Teil verloren, so wird der Verlust in dem Verhältnis verteilt, wie im entgegengesetzten Fall der Gewinn verteilt worden wäre.

    Anspruch auf Rechnungslegung

    Anspruch auf Rechnungslegung (§ 1198 ABGB) hat jeder Gesellschafter. Dieser Anspruch wird durch die Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht berührt.

    Aufteilung des Gesellschaftsvermögens

    Gemäß § 1215 ABGB ist die Teilung des Gesellschaftsvermögens quotenmäßig nach dem Verhältnis der Beteiligung am Hauptstamm vorzunehmen.

    Die Teilung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn keine (sei es auch konkludente) Vereinbarung der Miteigentümer entgegensteht.

    Der Anspruch auf Teilung des Gesellschaftsvermögens ergibt sich erst aus einer Verrechnung der allseitigen Ansprüche. Vor dieser Verrechnung kann die Fälligkeit des Anspruchs nicht angenommen werden.

    Auch zur Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz (eines ausgeschiedenen Personengesellschafters) wurde bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um unselbständige Rechnungsposten in der Ermittlung des Abfindungsguthabens handelt und dass sie daher nicht selbständig geltend gemacht werden können.

    Zur stillen Gesellschaft wurde auch vertreten, dass die Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteils erforderlichen Betrags der rückständigen Einlage erst dann fällig ist, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und -abrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt wird.

    Die Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dispositiv, Vereinbarungen der Gesellschafter daher zulässig.

    Verjährung

    Für allfällige Forderungen nach § 1215 ABGB und ebenso für den Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung ergebenden Ausgleichsbetrags gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

    Dies ist auch für Ansprüche auf Rechnungslegung der Fall.

    Quelle: OGH 28.10.2009 7Ob150/09y

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

    Die Vorteile meiner Kanzlei

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: