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Geltendmachung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von Dr. Lukas Fantur | 7. Januar 2013
Bei Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.
Bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ besitzt ein Gesellschafter die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Fehlt eine solche Übereinkunft / deren Nachweis, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter geklagt werden.
Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gesellschafter als Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten der Gesellschaft
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt keine Rechtspersönlichkeit zu; Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten sind deren Gesellschafter, die auch die Vertragspartner eines Dritten sind.
Zwischen dem Gesellschaftsvermögen einer GesBR und dem Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter ist zu trennen.
Aktive Klagslegitimation für Gesamthandforderungen
Bei Forderungen einer GesBR handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.
Das bedeutet zwar nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre.
- Infolge der Rechtsnatur der GesBR besitzt ein Gesellschafter bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung;
- fehlt eine solche Übereinkunft/deren Nachweis, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter geklagt werden.
Quelle: OGH 08.11.2011, 3Ob131/11b, GES 2012, 177
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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