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    Geltendmachung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    von Dr. Lukas Fantur | 7. Januar 2013

    Bei Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.

    Bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ besitzt ein Gesellschafter die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Fehlt eine solche Übereinkunft / deren Nachweis, kann nur auf gerichtliche Hinterlegung für alle Gesellschafter geklagt werden.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Gesellschafter als Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten der Gesellschaft

    Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt keine Rechtspersönlichkeit zu; Zurechnungsobjekte der Rechte und Pflichten sind deren Gesellschafter, die auch die Vertragspartner eines Dritten sind.

    Zwischen dem Gesellschaftsvermögen einer GesBR und dem Privatvermögen der jeweiligen Gesellschafter ist zu trennen.

    Aktive Klagslegitimation für Gesamthandforderungen

    Bei Forderungen einer GesBR handelt es sich regelmäßig um Gesamthandforderungen, für die als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben.

    Das bedeutet zwar nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre.

    Quelle: OGH 08.11.2011, 3Ob131/11b, GES 2012, 177

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