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Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 12. Februar 2023
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Nach dem Gesetz (§ 1176 Abs 1 ABGB) können die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft).
Dazu gibt es nun eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Das sind die Kernaussagen:
GesbR – Gesellschaftsvertrag
Eine GesbR ist Außengesellschaft, wenn sie nach ihrem Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten in Erscheinung treten soll.
GesBR – Auftritt im Außenverhältnis
Treten die Gesellschafter gemeinschaftlich auf und weisen Dritte im Rechtsverkehr auf ihre GesbR hin, dann erfolgt der Geschäftsabschluss zu diesen Dritten in solidarischem Sinne.
Ebenso werden alle Gesellschafter gegenüber dem Dritten unmittelbar verpflichtet, wenn
- der handelnde Gesellschafter bei der Außengesellschaft „im Namen der GesbR“ tätig wird und
- dies auch offenlegt oder
- dazu bevollmächtigt ist.
Quelle: OGH 19.05.2022, 9 Ob 86/21v = GES 2022, 346
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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