Sie sind hier: » Home » Gesellschaft bürgerlichen Rechts » Blog article: Schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Dezember 2023

    Der Oberste Gerichtshof hatte die schlüssige (stillschweigende) Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Lebensgefährten zu beurteilen.

    Wann kann man von einer schlüssigen Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgehen?

    Das sind die Kernaussagen des Obersten Gerichtshofs:

    Die schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert die Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungs– oder

    gibt.

    Dazu gehören gesellschaftstypische Absprachen, etwa über

    Für die Annahme einer schlüssigen Gesellschaftsgründung genügt es nicht, dass zwei Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen.

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Lebensgemeinschaft

    Im Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft ist die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind.

    Es muss nach der Rechtsprechung eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse konkrete Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Darum ging es im konkreten Fall

    Die Lebensgefährten hatten ein in ihrem Hälfteeigentum stehendes Wohnhaus errichtet. Der Hausbau diente der gemeinsamen Wohnversorgung der Familie gedient und ging über diesen einer Lebensgemeinschaft üblichen Zweck nicht hinaus. Es gab keinen darüber hinausgehenden Zweck und keine für eine Gesellschaft charakteristischen bindenden und durchsetzbaren Organisationsstrukturen.

    Quelle: OGH 21.04.2023, 8 Ob 27/23p

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrechtrecht, konkret die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

    Über mich

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: