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Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 16. Juni 2009
Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH können aus verschiedenen Gründen mangelhaft und damit anfechtbar sein. Hier eine Einführung:
Anfechtung mangelhafter Gesellschafterbeschlüsse
Die Mangelhaftigkeit kann formeller oder inhaltlicher (materieller) Natur sein.
Gesellschafterbeschlüsse formelle Mängel: An formellen Mängeln sind vor allem Einberufungsmängel zu nennen, etwa die Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw gesellschaftsvertraglichen Fristen oder die Beschlussfassung über nicht ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte sowie eine mangelhafte Stimmenauszählung.
Weiters ist der Fall zu nennen, in dem Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden, obwohl die Gesellschafterversammlung tatsächlich nicht beschlussfähig war, weil die erforderliche Anwesenheit an Gesellschaftern (Präsenzquorum) nicht gegeben war.
Gesellschafterbeschlüsse Inhaltsmängel: Inhaltsmängel können sich aus Gesetzesverletzungen oder Verletzungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, beispielsweise Verletzungen des Gebots der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter oder bei Beschlüssen, die gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.
Absolut nichtige Gesellschafterbeschlüsse?
Da die österr. Rechtsprechung bislang offen gelassen hat, ob es im österreichischen GmbH-Recht auch absolut nichtige Gesellschafterbeschlüsse gibt (also Gesellschafterbeschlüsse, die derart schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, dass es nicht einmal einer Anfechtungsklage bedarf), muß für die Praxis empfohlen werden, vorsichtshalber davon auszugehen, dass Gesellschafterbeschlüsse zunächst einmal wirksam sind und durch Anfechtung bekämpft werden müssen.
Anfechtung Gesellschafterbeschlüsse: Widerspruch zu Protokoll
Um sich die Möglichkeit einer Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses offen zu halten, erwartet das Gesetz allerdings von einem Gesellschafter, der bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung persönlich anwesend oder durch einen Stimmrechtsbevollmächtigen vertreten ist, promptes Handeln: Von den in der Versammlung anwesenden Gesellschaftern sind nämlich nur jene zur Beschlussanfechtung berechtigt, die gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben haben (§ 41 Abs 2 GmbHG).
Dem Erfordernis des “Widerspruchs zu Protokoll” ist Genüge getan, wenn der betreffende Gesellschafter in der Generalversammlung mit hinreichender Deutlichkeit zu verstehen gibt, daß er gegen die erfolgte Fassung eines bestimmten Gesellschafterbeschlusses protestiert. Dass der Protokollführer (in der Regel der Vorsitzende) den Widerspruch auch tatsächlich in das Protokoll aufnimmt, ist keine Voraussetzung für eine spätere Beschlußanfechtung, zumal der Willkür des Protokollführers damit Tür und Tor geöffnet wäre.
Gesellschafterbeschlüsse: Beweisprobleme bei Anfechtung
Um sich in einem allenfalls nachfolgenden Anfechtungsprozeß unangenehme Beweisschwierigkeiten zu ersparen, ist es für die Praxis jedoch auf jeden Fall zu empfehlen, auf eine ordnungsgemäße und eindeutige Protokollierung des erfolgten Widerspruchs im Generalversammlungsprotokoll zu bestehen.
Gesellschafterbeschlüsse: Berechtigung zur Anfechtung
Zur Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage sind folgende Personen grundsätzlich berechtigt
-
jeder Gesellschafter, der in der Generalversammlung erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat;
-
jeder nicht erschienene Gesellschafter; sofern dieser
aa) zur Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen wurde; oder
bb) durch Mängel in der Einberufung der Generalversammlung am Erscheinen gehindert worden ist; - die Geschäftsführer (als Kollegialorgan);
- ein allfälliger Aufsichtsrat (als Kollegialorgan);
- jeder einzelne Geschäftsführer, sofern er sich durch die Ausführung des Gesellschafterbeschlusses ersatzpflichtig oder strafbar machen würde;
- jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrates, soweit es sich durch die Ausführung des Beschlusses ersatzpflichtig oder strafbar machen würde.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 2 Kommentare »
21. Januar 2010 um 17:05
ist nicht auch jeder Gesellschafter anfechtungsberechtigt, der zwar erschienen ist und keinen Widerspruch zu Protokoll gab, der Mangel jedoch nicht erkennbar war?
15. Juni 2011 um 10:19
Zur Beschlussanfechtung mit Sicherungsantrag bei drohender Veräußerung des Kundestocks OGH 24.02.2011, 6Ob204/10h