Sie sind hier: » Home » Gesellschafterbeschlüsse » Blog article: Was passiert mit einem Beschlussanfechtungsprozess, wenn die GmbH insolvent wird?


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Was passiert mit einem Beschlussanfechtungsprozess, wenn die GmbH insolvent wird?

    von Dr. Lukas Fantur | 8. Juni 2020

    Die begehrte Aufhebung eines Gesellschafterbeschlusses darf sich nicht auf die Insolvenzmasse auswirken, sonst kann das Verfahren über die Klage nicht fortgeführt werden.

    Aktuelle OGH Entscheidung zu Beschlussanfechtungsprozessen in der Insolvenz der GmbH

    Beschlussanfechtungsklagen können nach Insolvenzeröffnung nur dann anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, wenn die begehrte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse hat.

    Unzulässige Prozessführung in der Insolvenz der GmbH

    Die Prozessführung über die Beschlussanfechtung ist daher insbesondere zulässig, wenn es um

    geht.

    Die Prozessführung ist hingegen unzulässig, wenn es etwa um

    geht.

    Quelle: OGH 19.12.2019, 6 Ob 213/19w = GES 2020, 143

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

    Kontakt

    nach oben

     

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: