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Erleichterungen für Generalversammlungen während der Corona-Krise
von Dr. Lukas Fantur | 21. März 2020
Nationalrat erlässt Sondergesetz für Gesellschafterversammlungen während Corona-Krise (COVID-19). Am 20.03.2020 wurde das „Gesellschaftsrechtliche COVID-10-Gesetz“ beschlossen.
GmbH-Generalversammlung ohne Anwesenheit der Teilnehmer
Für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Corona-Krise können Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.
Nähere Details durch Verordnung
Die Bundesministerin für Justiz wurde ermächtigt, dazu noch nähere Dateils durch Verordnung zu erlassen.
COVID-19: Betroffene Gesellschaften
Die Regeleung gilt nicht nur für GmbH’s, sondern generell für Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer
- Kapitalgesellschaft
- Personengesellschaft
- Genossenschaft
- Privatstiftung
- Vereinen
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Über den Autor
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.
- Virtuelle Gesellschafterversammlungen während der Corona-Krise
- Terminwahl für Generalversammlung einer GmbH – Rücksicht auf bekannte Verhinderung eines Gesellschafters
- Stimmrechtsausübung des Nachlasskurators in der Generalversammlung
- Zulässige Dauer der Generalversammlung einer GmbH – Fortsetzung nach Mitternacht
- Vorsitzführung in der GmbH-Generalversammlung
- Einberufung einer zweiten Generalversammlung im Fall der Beschlussunfähigkeit
- Ort der Generalversammlung einer GmbH
- Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH
- Anforderungen an Einberufung und Ort einer Generalversammlung
- Direkteinberufung einer Generalversammlung durch einen Gesellschafter
Themen: COVID-19, Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »