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Oberster Gerichtshof zu Stimmverboten von GmbH-Gesellschaftern
von Dr. Lukas Fantur | 12. Juni 2010
- Stimmverbote bei der GmbH
- Stimmverbot – gesetzliche Regelung
- Kein generelles Stimmverbot
- 2 Fallgruppen des Stimmverbots
- Kein Stimmverbot bei Sozialakten (Organisationsangelegenheiten)
- Stimmverbot bei Geschäften mit einem Gesellschafter
- Stimmrechtsverbot bei Insichgeschäften
- Stimmverbot bei Beschlussfassung über Einleitung eines Rechtsstreits
- Stimmverbot auch bei Einleitung außergerichtlicher Schritte?
- Beschlussfassung über Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
- Rechtsmittel des vom Stimmverbot betroffenen Gesellschafters
- Stimmverbot bei Rechtsstreitigkeiten
- Stimmverbot bei Beschlussfassung über die Verfolgung eines Anspruchs
- Rechtsanwalt GmbH-Recht
- Kommentare (1)
Stimmverbote bei der GmbH
In einer soeben zugänglich gewordenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nimmt dieser zu Stimmverboten von Gesellschaftern einer GmbH Stellung.
Stimmverbot – gesetzliche Regelung
Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung
- von einer Verpflichtung befreit, oder
- dem ein Vorteil zugewendet werden soll,
hat hiebei weder
- im eigenen noch
- im fremden Namen
das Stimmrecht, ebenso bei einer Beschlussfassung, welche
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder
- die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft
betrifft (§ 39 Abs 4 GmbHG)
Kein generelles Stimmverbot
Das GmbH-Gesetz kennt bei Interessenkollisionen somit kein generelles Stimmverbot.
§ 39 Abs 4 GmbHG verwehrt dem betroffenen Gesellschafter das Stimmrecht nur in bestimmten Konfliktlagen.
Es handelt sich um institutionell bedingte Interessenkonflikte, die es notwendig machen, sich im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Verbandswillensbildung nicht allein mit der Ausübungskontrolle unter Missbrauchsgesichtspunkten zu begnügen, sondern das Stimmrecht überhaupt auszuschließen.
2 Fallgruppen des Stimmverbots
Der Ausschluss betrifft im Kern 2 Fallgruppen, nämlich
- das Abstimmen über eigene Geschäfte mit der Gesellschaft, bei denen die Konfliktsituation des Insichgeschäfts vorliegt, und
- Fälle, in denen der Gesellschafter gleichsam als „Richter in eigener Sache” befangen wäre.
Kein Stimmverbot bei Sozialakten (Organisationsangelegenheiten)
Geschäfte „mit” einem Gesellschafter iSd § 39 Abs 4 GmbHG sind nicht die aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst entspringenden „Sozialakte”, für die ein Stimmrechtsausschluss weder nach dem Wortlaut der Bestimmung, noch nach dem Normzweck in Betracht kommt.
Die Richtigkeitsgewähr von koorporativen Beschlüssen setzt gerade die Teilnahme aller Gesellschafter voraus, auch wenn sie unterschiedliche Interessen verfolgen mögen.
Stimmverbot bei Geschäften mit einem Gesellschafter
Geschäfte „mit” einem Gesellschafter iSd § 39 Abs 4 GmbHG sind vielmehr Rechtsgeschäfte und -handlungen, mit denen
- keine Organisationsangelegenheiten der Gesellschaft selbst geregelt werden, sodass
- sie theoretisch auch mit einem außenstehenden Dritten geschlossen werden könnten und
- nicht von der Gesellschafterstellung des Vertragspartners abhängen.
Stimmrechtsverbot bei Insichgeschäften
Das Stimmrechtsverbot im Zusammenhang mit Insichgeschäften wirkt unabhängig davon, ob dem betroffenen Gesellschafter dadurch ein besonderer Vorteil oder der Gesellschaft ein Nachteil erwachsen kann .
Diese abstrakte Betrachtung ist im Interesse der Rechtssicherheit unverzichtbar.
Stimmverbot bei Beschlussfassung über Einleitung eines Rechtsstreits
Keine anderen Überlegungen können aber für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Rechtsstreits gegen den Gesellschafter gelten, wozu alle Arten von auch vorbereitenden Rechtsverfolgungshandlungen zu zählen sind.
Als Einleitung eines Rechtsstreits ist
- jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung zu verstehen,
- einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie der Bestellung eines Prozessvertreters.
Stimmverbot auch bei Einleitung außergerichtlicher Schritte?
Ob auch schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter § 39 Abs 4 GmbHG fällt, ließ der OGH in dieser Entscheidung dahingestellt.
Beschlussfassung über Durchsetzung vertraglicher Ansprüche
Die Erteilung einer Weisung an den Geschäftsführer, aus einem bereits existierenden Vertrag gerichtliche Schritte zur Durchsetzung bestrittener Ansprüche einzuleiten, fällt geradezu wörtlich unter die Regelung des § 39 Abs 4 GmbHG.
Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es
- weder erforderlich, dass der angestrebte Prozess mit einer Sanktion gegen den Gesellschafter zu tun hat,
- noch kann es auf dieser Entscheidungsebene für die Zulassung zur Abstimmung auf eine Günstigkeitsprognose ankommen.
Rechtsmittel des vom Stimmverbot betroffenen Gesellschafters
Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem zum eindeutigen Nachteil der Gesellschaft eine objektiv aussichtslose Klagsführung eingeleitet werden soll, wäre allenfalls auf der nächsten Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Verletzung der Treuepflicht der Minderheitsgesellschafter zu prüfen.
Stimmverbot bei Rechtsstreitigkeiten
Nach herrschender Ansicht greift das Stimmverbot im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten, wie zB
- Haftungsansprüchen gegen Organe,
- Anfechtungsklagen oder
- Ausschlussklagen.
Der gesellschaftsrechtliche Willensbildungsprozess, der alle Gesellschafter einschließen muss, schafft nur die Anspruchsgrundlage.
Stimmverbot bei Beschlussfassung über die Verfolgung eines Anspruchs
Die davon zu trennende Frage, ob und wie der Anspruch der Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot.
Quelle: OGH 19.03.2010, 6Ob169/09k
Rechtsanwalt GmbH-Recht
Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit schwerpunktmäßigem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 1 Kommentar »
17. Oktober 2010 um 13:16
Dazu Entscheidungsanmerkungen von mir (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht GES 2010, 79 und Thöni, „Der Gesellschafter“ GesRZ 2010, 275