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    Stimmverbot des betroffenen Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

    von Dr. Lukas Fantur | 1. Februar 2019

    Das Stimmverbot eines Gesellschafters gilt auch dann, denn der gegen ihn  behauptete Anspruch strittig ist. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

    Entscheidung des OGH zum Gesellschafterstreit

    Im Gesellschafterstreit wird oft im Rahmen einer Generalversammlung darüber abgestimmt, ob die Gesellschaft Ansprüche gegen einen Gesellschafter geltend machen verfolgen soll. Ans ich ist klar, dass der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt.

    Was gilt, wenn der Anspruch strittig ist?

    Oft wird in der Praxis aber behauptet, dass Stimmverbot gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn der behauptete Anspruch, über den abgestimmt wird, strittig ist. damit hat sich der OGH befasst und folgendes entschieden:

    Wenn die Pflicht des Gesellschafters, etwas an die Gesellschaft zurückzuzahlen, liegt es in der Natur der Sache, dass im Zeitpunkt der Abstimmung in der Generalversammlung nicht sicher ist, ob der Anspruch besteht.

    Quelle: OGH 25.10.2018, 6 Ob 190/18m

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