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Stimmverbot des betroffenen Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
von Dr. Lukas Fantur | 1. Februar 2019
Das Stimmverbot eines Gesellschafters gilt auch dann, denn der gegen ihn behauptete Anspruch strittig ist. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
Entscheidung des OGH zum Gesellschafterstreit
Im Gesellschafterstreit wird oft im Rahmen einer Generalversammlung darüber abgestimmt, ob die Gesellschaft Ansprüche gegen einen Gesellschafter geltend machen verfolgen soll. Ans ich ist klar, dass der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt.
Was gilt, wenn der Anspruch strittig ist?
Oft wird in der Praxis aber behauptet, dass Stimmverbot gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn der behauptete Anspruch, über den abgestimmt wird, strittig ist. damit hat sich der OGH befasst und folgendes entschieden:
- Ein GmbH-Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an ihn gezahlten Betrag von ihm zurückzuverlangen, nicht stimmberechtigt.
- Das Stimmverbot besteht auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch strittig ist bzw. nicht sicher ist, ob der Anspruch besteht.
Wenn die Pflicht des Gesellschafters, etwas an die Gesellschaft zurückzuzahlen, liegt es in der Natur der Sache, dass im Zeitpunkt der Abstimmung in der Generalversammlung nicht sicher ist, ob der Anspruch besteht.
Quelle: OGH 25.10.2018, 6 Ob 190/18m
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Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebieten GmbH-Recht und Gesellschafterstreit.
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