Sie sind hier: » Home » Gesellschafter-Rechte, Gesellschafterbeschlüsse, Jahresabschluss » Blog article: Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts

    von Dr. Lukas Fantur | 24. Januar 2023

    Die Verweigerung der Einsicht in Geschäftsunterlagen rechtfertigt eine erfolgreiche Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Quelle: OGH 17.10.2022, 6 Ob 183/22p

    Recht auf Bucheinsicht

    Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses angesetzten Beschlussfassung der Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen. Das regelt § 22 Abs 2 GmbH-Gesetz.

    Über diese ausdrückliche gesetzliche Regelung hinaus räumt die Rechtsprechung jedem GmbH-Gesellschafter gegen die Gesellschaft generell einen umfassenden Informationsanspruch, der nicht näher zu begründen ist, ein.

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit. Über mich.

    Nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafter-Rechte, Gesellschafterbeschlüsse, Jahresabschluss | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: