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Recht auf Bucheinsicht bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 20. April 2010
Umfasst das Bucheinsichtsrecht auch die Anfertigung von Kopien?
Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses angesetzten Beschlussfassung der Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft nehmen. Das regelt § 22 Abs 2 GmbH-Gesetz.
Bucheinsicht – Kopien, Abschriften, Fotos
Ob dieses Bucheinsichtsrecht auch das Recht mitumfasst, von den Büchern und Schriften Kopien, Abschriften oder digitale Fotos herzustellen, hat der Oberste Gerichtshof bisher offen gelassen. In der Lehre wird diese Frage bejaht.
Klar ist allerdings, dass die von einem Gesellschafter bewirkte gerichtliche Anordnung, „Einsicht in die Belege“ zu gewähren, das Recht auf Anfertigung von Kopien keinesfalls umfasst.
Diese zusätzliche Pflicht wäre vom antragstellenden Gesellschsafter in jedem Fall ausdrücklich in seinen Antrag bei Gericht aufzunehmen.
Antrag auf Bucheinsicht bei Gericht
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, dass ein Bucheinsichtsberechtigter bereits in seinen Antrag bei Gericht ausdrücklich die Herstellung von
• Kopien
• Abschriften
• digitalen Fotografien usw
aufnimmt.
Ohne ausdrückliche Erwähnung im betreffenden Gerichtsbeschluss kann ein solches Recht nicht im Exekutionsverfahren durchgesetzt werden.
Quelle: OGH 3Ob194/09i; Rassi, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2010,116
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Themen: Gesellschafter-Rechte, GmbH | 1 Kommentar »
17. Oktober 2010 um 09:23
Literatur: Schrammel, Recht auf Belegeinsicht: Keine Kopien, Zivilrecht aktuell (ZAK) 2010, 350