Sie sind hier: » Home » Gesellschafter-Rechte » Blog article: Bucheinsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters – Anfertigung von Kopien


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Bucheinsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters – Anfertigung von Kopien

    von Dr. Lukas Fantur | 12. März 2011

    In einem Anlassfall wird die Anfertigung von Fotokopien in Form von Digitalfotografien vom Obersten Gerichtshof zuerkannt.

    Landesgericht Innsbruck gestattete Anfertigung von Digitalfotografien

    Die Vorinstanzen haben der Gesellschaft, einem von den antragstellenden Gesellschaftern namhaft gemachten und von ihnen bevollmächtigten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Vertreter Einsicht in folgende Unterlagen des Geschäftsjahrs 2007 zu gewähren und dem Vertreter auch zu gestatten, von diesen Unterlagen Fotokopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen:

    Auf Gewährung von Einsicht lautender Exekutionstitel nicht ausreichend

    Der Oberste Gerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, ein nur auf Gewährung der Einsicht in die Belege eines bestimmten Jahres lautender Exekutionstitel verschaffe der einsichtsberechtigten Partei keinen (exekutiv durchsetzbaren) Anspruch auf Herstellung digitaler Fotografien der eingesehenen Urkunden.

    Dabei ging es jedoch nur um die Auslegung des Exekutionstitels, nicht jedoch um die materielle Berechtigung des Gesellschafters.

    Die Gesellschaft hat es im vorliegenden Fall unterlassen konkrete Umstände darzulegen, weshalb ihre Interessen durch die Anfertigung von Digitalfotografien ihres Rechnungswesens durch den Gesellschafter Antragsteller gefährdet werden könnten.

    Damit aber wurde jedenfalls im vorliegenden Verfahren dem „Einsichtsbegehren“ zu Recht stattgegeben.

    Quelle: OGH 17.12.2010, 6Ob175/10v (GES 2011, 23)

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

    Über mich.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafter-Rechte | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: