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    Gesellschafter-Rechte auf Information, Bucheinsicht

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Juli 2008

    Rechte der Gesellschafter einer GmbH auf Information bzw. Bucheinsicht standen im Mittelpunkt einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 11/08y).

    Unter anderem wurden folgende Aussagen getroffen:

    Gesellschafter-Rechte auf Information

    Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Anspruch auf Information gegen die Gesellschaft zu.

    Rechtsmissbrauch

    Die Inanspruchnahme des Individualrechts auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

    Der Informationsanspruch ist vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht.

    Rechtsmissbräuchlich ist die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden, insbesondere, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für sein Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will.

    Antrag auf Bucheinsicht

    Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Antrag auf Bucheinsicht des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im Einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechts geht.

    Gesellschafter-Rechte: Beweislast für Rechtsmissbrauch

    Die Beweislast dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, trägt der, der den Rechtsmissbrauch behauptet.

    Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.

    Gesellschafter-Rechte: Einschränkung?

    Für die in der Fachliteratur gelegentlich befürwortete Einschränkung, das Einsichtsrecht bei einer Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft mit dem Informationsanspruch nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausüben zu lassen, bestand jedenfalls im vorliegenden Fall kein Anlass, weil die Vorinstanzen eine konkrete Gefahr der Weitergabe von Kundeninformationen gerade nicht als gegeben erachteten.

    Aus einer früheren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 215/97d) könne eine derartige Einschränkung des Einsichtsrechts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht abgeleitet werden.

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