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Gleich- und Ungleichbehandlung von Gesellschaftern
von Dr. Lukas Fantur | 24. März 2013
Gleichbehandlungsgrundsatz im Gesellschaftsrecht: Nach dem im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannten Gleichbehandlungsgrundsatz steht allen Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft und ihren Organen ein Recht auf materielle und formelle Gleichbehandlung zu.
Gleichbehandlung setzt vergleichbare Positionen voraus; jede Ungleichbehandlung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung (Willkürverbot).
Nur Willkür verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Schließlich müssen weder bei Geschäftsführungsbeschlüssen noch bei Mehrheitsbeschlüssen in Anbetracht von Änderungen des Gesellschaftsvertrags alle Gesellschafter völlig gleich behandelt werden, vielmehr verstößt nur eine willkürliche, das heißt bei redlicher und vernünftiger Beurteilung als ungerechtfertigt anzusehende Verschiedenbehandlung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Selbst statutenmäßige Unterscheidungen zwischen den Genossenschaftsmitgliedern sind daher zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind
Quelle: OLG Wien 01.02.2013, 28 R 276/12g
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.
Themen: Gesellschafter-Rechte | 0 Kommentare »