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Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters über mit der GmbH verbundene Unternehmen
von Dr. Lukas Fantur | 29. November 2020
- Schuldner des Inforamtionsanspruchs
- Zu verbunden Unternehmen nur Auskunft, keine Einsicht (ausgenommen 100%-Tochtergesellschaft)
- Umfang des Inforamtionsanspruchs hängt von der Rechtsform des verbunden Unternehmens ab
- Wenn das verbundene Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist:
- Wenn das verbundene Unternehmen eine Kommanditgesellschaft ist:
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Auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist, können der Informationspflicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern unterliegen. Eine aktuelle OGH-Entscheidung schafft weitere Klarstellungen. Das betrifft z.B. Tochter- und Enkelgesellschaften der GmbH.Hier die wichtigsten Aussagen des Obersten Gerichtshofs auf den Punkt gebracht:
Schuldner des Inforamtionsanspruchs
Schuldner des Informationsanspruchs ist nicht das verbundene Unternehmen, sondern die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist.
Gegen diese ist der Antag auf Informationserteilung zu richten. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass der antragstellende Gesellschafter die Informationen erhält.
Zu verbunden Unternehmen nur Auskunft, keine Einsicht (ausgenommen 100%-Tochtergesellschaft)
Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in Geschäftsunterlagen.
Eine Ausnahme gilt für 100 %ige Tochtergesellschaften der GmbH, an der der Antragsteller beteiligt ist.
Umfang des Inforamtionsanspruchs hängt von der Rechtsform des verbunden Unternehmens ab
Der Informationsanspruch hinsichtlich verbundener Unternehmen (auch Enkel- und Urenkelgesellschaften) geht nur so weit, als die GmbH selbst einen Informationsanspruch hat:
Wenn das verbundene Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist:
Bei einer Aktiengesellschaft ist das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung auszuüben und auf den Verhandlungsstoff der Hauptversammlung beschränkt. Bei der AG gibt es auch kein Recht auf Bucheinsicht und Anfertigung von Kopien hinsichtlich Geschäftsunterlagen.
Wenn das verbundene Unternehmen eine Kommanditgesellschaft ist:
Bei der Kommanditgesellschaft ist das Kontrollrecht des Kommanditisten eingeschränkt. Außerordentliche Informationen kann der Kommanditist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verlangen.
Will der GmbH-Gesellschafter Informationen der verbundenen KG, so muss er daher in seinem Antrag auf Informationserteilung
- die begehrten Informationen,
- das rechtliche Interesse daran und
- die erforderlichen wichtigen Gründe
anführen.
Quelle: OGH 02.09.2020, 6 Ob 11/20s
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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Themen: Gesellschafter-Rechte | 0 Kommentare »