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    Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH durch Minderheitsgesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Oktober 2009

    Gemäß § 48 GmbH-Gesetz können die der Gesellschaft gegen

    zustehenden Ansprüche auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlage

    geltend gemacht werden, wenn

    Minderheitenklage

    Die Klage nach § 48 GmbH-Gesetz ist zwar formell im Namen der Minderheit zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft.

    Der Minderheitengesellschafter tritt somit im Prozess als Kläger auf, macht jedoch einen Anspruch der Gesellschaft geltend, sodass die Klage auf Leistung an die Gesellschaft lautet.

    Zweck der Minderheitenklage

    Der Zweck des Minderheitenrechts liegt darin, dass die Mehrheit nicht Recht behalten dürfe, wenn sie sich über berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinwegsetzt (Gesellschafterstreit).

    Durch die Ermöglichung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft auch gegen die Gesellschafter soll dazu beigetragen werden, dass

    Minderheitenklage – vertragliche Ansprüche der Gesellschaft

    Fraglich ist nun, ob unter den in § 48 GmbHG genannten Ansprüchen auch vertragliche Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zu verstehen sind.

    Der Wortlaut der Bestimmung spricht zunächst dafür, dass sämtliche denkbaren Ansprüche, die der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zustehen, von § 48 Abs 1 GmbHG umfasst sind.

    Der Zweck der Regelung rechtfertigt die Annahme, dass auch Ansprüche aus (bloß) schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern betroffen sind.

    Die Auslegung, dass § 48 GmbHG auf alle der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zustehenden Ansprüche anwendbar ist, bietet Gewähr dafür, dass der Zweck der Regelung auch verwirklicht werden kann.

    Ob für den Fall der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs durch einen Minderheitengesellschafter, wenn die Gesellschaft ihrerseits ihre Leistung noch nicht erbracht hat, eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ließ der Oberste Gerichtshof im Anlassfall offen.

    Aber auch das Argument, nur jene Beschlüsse, die zwingend der Generalversammlung vorbehalten seien, seien von § 48 Abs 1 GmbHG umfasst, ist nicht überzeugend: Nach ganz herrschender Auffassung  sind nicht nur die Maßnahmen, die nach dem Gesetz der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (§ 35 Abs 1 GmbHG), sondern auch außergewöhnliche Maßnahmen den Gesellschaftern zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Darunter fällt – wegen des evidenten Interessenwiderstreits – auch die Geltendmachung einer Schadenersatzklage gegen einen Gesellschafter.

    Dem Minderheitengesellschafter steht ein Klagerecht gemäß § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.

    Quelle: OGH 22.07.2009, 3Ob72/09y

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht, mit langjähriger Erfahrung und zahlreichen Fachpublikationen auf diesem Spezialgebiet.

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