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    Gesellschafter-Rechte: Sonderprüfung bei der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Juli 2008

    Sonderprüfung bei der GmbH

    Mit der Möglichkeit, zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses einen Revisor (zwecks Sonderprüfung) zu bestellen, gibt das GmbH-Gesetz Minderheitsgesellschaftern eine wirksame Waffe gegen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages in die Hand (§§ 45 ff GmbH-Gesetz).

    GmbH-Sonderprüfung: Bestellung Revisor

    Die Revisor-Bestellung zwecks Sonderprüfung erfolgt auf folgende Weise:

    Insbesondere folgende (glaubhaft gemachte) Unredlichkeiten rechtfertigen beispielsweise eine Revisorenbestellung (Sonderprüfung) durch das Gericht:

    GmbH-Sonderprüfung: Rechte Revisor

    Der Revisor hat bei der Sonderprüfung umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte, im einzelnen:

    Der Aufsichtsrat ist der Sonderprüfung beizuziehen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen auch die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller zur Vornahme der Revision bzw. Sonderprüfung gestatten (§ 46 Abs 1 GmbHG).

    GmbH-Sonderprüfung: Revisor-Bericht

    Die Revisoren haben einen schriftlichen Bericht über die Sonderprüfung zu erstatten. In diesem Bericht ist auch festzuhalten, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Sonderprüfung erfüllt worden sind, und ob der letzte Jahresabschluss eine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

    Die Antragsteller haben das Recht, in den Bericht über die Sonderprüfung einzusehen und sich davon Kopien anzufertigen.

    In der nächsten Generalversammlung ist der Revisionsbericht vollinhaltlich zu verlesen. Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind verpflichtet, sich über das Resultat der Revision (Sonderprüfung) und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände eingeleiteten Schritte zu erklären. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über die der GmbH zustehenden Ersatzansprüche Bericht zu erstatten.

    Ergibt sich aus dem Revisionsbericht, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden hat, so muss die Generalversammlung unverzüglich einberufen werden (§ 47 Abs 3 S 4 GmbHG).

    GmbH-Sonderprüfung: Kosten der Revision

    Das Gericht bestimmt die Entlohnung der Revisoren. Den Revisoren ist es verboten, eine wie immer geartete andere Vergütung anzunehmen (§ 46 Abs 2 GmbHG).

    Was die Tragung der Kosten der Revision  (Sonderprüfung) betrifft, so entscheidet, wenn eine andere Einigung unter den Beteiligten nicht erfolgt, das Gericht je nach den Ergebnissen der Revision, ob die Kosten der Sonderprüfung von den Antragstellern oder von der Gesellschaft zu tragen oder verhältnismäßig zu verteilen sind (§ 47 Abs 4 GmbHG).

    Ergibt das Ergebnis der Revision (Sonderprüfung), dass der Antrag auf Revision unbegründet war, sind die Antragsteller der GmbH für den ihr durch den Antrag entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand schadenersatzpflichtig, sofern ihnen zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 47 Abs 5 GmbHG).

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