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Gesellschafter-Rechte: Sonderprüfung bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 15. Juli 2008
Sonderprüfung bei der GmbH
Mit der Möglichkeit, zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses einen Revisor (zwecks Sonderprüfung) zu bestellen, gibt das GmbH-Gesetz Minderheitsgesellschaftern eine wirksame Waffe gegen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages in die Hand (§§ 45 ff GmbH-Gesetz).
GmbH-Sonderprüfung: Bestellung Revisor
Die Revisor-Bestellung zwecks Sonderprüfung erfolgt auf folgende Weise:
- Jeder Gesellschafter kann in der Generalversammlung einen Antrag stellen, dass ein Revisor zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses bestellt werden soll (Sonderprüfung). Grundsätzlich ist dieser Beschlussantrag (gesondert) in die Tagesordnung aufzunehmen. Stehen aber bereits Punkte wie die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Entlastung von Geschäftsführern oder Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so kann der Antrag auf Revisor-Bestellung (Sonderprüfung) (nach gewichtigen Lehrmeinungen) auch ad hoc gestellt werden.
- Ein Gesellschafter, dessen Verhalten durch die Sonderprüfung überprüft werden soll, unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Beschlussfassung über die Sonderprüfer-Bestellung bzw. Sonderprüfung einem Stimmverbot (§ 39 Abs 4 GmbH-Gesetz).
- Wird der Antrag abgelehnt, so kann eine Minderheit, die eine 10 %-ige Beteiligungsquote am Stammkapital hält (bzw ein Nominale von zumindest € 700.000,– erreicht), bei Gericht den Antrag auf Revisor-Bestellung (Sonderprüfung) stellen (§ 45 Abs 1 GmbH-Gesetz). Eine vorherige Anfechtung des ablehnenden Gesellschafterbeschlusses ist nicht erforderlich.
- Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag stattgefunden haben (§ 45 Abs 1 S 2 GmbHG).
Insbesondere folgende (glaubhaft gemachte) Unredlichkeiten rechtfertigen beispielsweise eine Revisorenbestellung (Sonderprüfung) durch das Gericht:
- Verstöße gegen Buchführungs– und Rechnungslegungsvorschriften
- unzulässige Entnahmen
- Verrechnung betriebsfremder Ausgaben
- sonstige Bilanzverschleierungen
GmbH-Sonderprüfung: Rechte Revisor
Der Revisor hat bei der Sonderprüfung umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte, im einzelnen:
- Einsicht in Bücher, Schriften, Rechnungsbelege und Inventare
- Auskünfte und Erläuterungen von den Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Gesellschaft
- Untersuchung des Bestandes der Gesellschaftskassa sowie der Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren
Der Aufsichtsrat ist der Sonderprüfung beizuziehen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen auch die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller zur Vornahme der Revision bzw. Sonderprüfung gestatten (§ 46 Abs 1 GmbHG).
GmbH-Sonderprüfung: Revisor-Bericht
Die Revisoren haben einen schriftlichen Bericht über die Sonderprüfung zu erstatten. In diesem Bericht ist auch festzuhalten, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Sonderprüfung erfüllt worden sind, und ob der letzte Jahresabschluss eine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.
Die Antragsteller haben das Recht, in den Bericht über die Sonderprüfung einzusehen und sich davon Kopien anzufertigen.
In der nächsten Generalversammlung ist der Revisionsbericht vollinhaltlich zu verlesen. Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind verpflichtet, sich über das Resultat der Revision (Sonderprüfung) und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände eingeleiteten Schritte zu erklären. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über die der GmbH zustehenden Ersatzansprüche Bericht zu erstatten.
Ergibt sich aus dem Revisionsbericht, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden hat, so muss die Generalversammlung unverzüglich einberufen werden (§ 47 Abs 3 S 4 GmbHG).
GmbH-Sonderprüfung: Kosten der Revision
Das Gericht bestimmt die Entlohnung der Revisoren. Den Revisoren ist es verboten, eine wie immer geartete andere Vergütung anzunehmen (§ 46 Abs 2 GmbHG).
Was die Tragung der Kosten der Revision (Sonderprüfung) betrifft, so entscheidet, wenn eine andere Einigung unter den Beteiligten nicht erfolgt, das Gericht je nach den Ergebnissen der Revision, ob die Kosten der Sonderprüfung von den Antragstellern oder von der Gesellschaft zu tragen oder verhältnismäßig zu verteilen sind (§ 47 Abs 4 GmbHG).
Ergibt das Ergebnis der Revision (Sonderprüfung), dass der Antrag auf Revision unbegründet war, sind die Antragsteller der GmbH für den ihr durch den Antrag entstandenen Schaden zur ungeteilten Hand schadenersatzpflichtig, sofern ihnen zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 47 Abs 5 GmbHG).
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