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    Verhinderung eines Unternehmensverkaufs durch einen Minderheitsgesellschafter mit einstweiliger Verfügung

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Dezember 2018

    Der Oberste Gerichtshof stärkt den Schutz von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH.

    In der Entscheidung ging es um die Beschlussfassung eienr Generalversammlung über die Genehmigung der Unternehmensveräußerung durch eine GmbH.

    Weitere Themen waren die Außenwirkung einer fehlenden Befassung der Generalversammlung sowie der einstweilige Rechtsschutz zugunsten eines Minderheitsgesellschafters im Fall der Beschlussanfechtung wegen Nichterreichens der erforderlichen Mehrheit.

    Die wesentlichen Aussagen des OGH zusammengefasst:

    1. Die Übertragung des wesentlichen Teils der Vermögensaktiven einer GmbH auf ihren Hauptgesellschafter oder auf einen Dritten bedarf einer Zustimmung der Generalversammlung.
    2. Ob für diese Zustimmung Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine Dreiviertelmehrheit ausreicht, bleibt offen.
    3. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, ist der Veräußerungsvertrag unwirksam.
    4. Ist von der ohne Dreiviertelmehrheit genehmigten Veräußerung das gesamte Unternehmen betroffen, ist damit im Fall einer Beschlussanfechtungsklage der unwiederbringliche Schaden für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bescheinigt.

    Aus den Entscheidungsgründen des OGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung:

    Voraussetzungen für einstweilige Verfügung auf Aufschiebung der Ausübung eines Gesellschafterbeschlusses

    Nach § 42 Abs 4 GmbHG kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch eine einstweilige Verfügung aufgeschoben werden, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

    Dabei wird zwar die Ausführung des Beschlusses vermutet und braucht nicht gesondert glaubhaft gemacht zu werden.

    Notwendig ist aber die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Nachteils für die Gesellschaft, nicht für den anfechtenden Gesellschafter.

    Ein Anwendungsfall ist unter anderem der Beschluss der Generalversammlung, mit dem die Geschäftsführung ermächtigt werden sollte, den Geschäftsbetrieb auf einen Dritten zu übertragen.

    Unwiederbringlicher Schaden bei Veräußerung des kompletten Unternehmens

    Die Erstbeklagte hat ihr komplettes Unternehmen veräußert. Dies erscheint aber jedenfalls unwiederbringlich.

    Der kalgende Mindernheitsgesellschafter hat somit auch die Gefährdung bescheinigt.

    Einstweilige Verfügung kann auch Verbot gegen Geschäftsführer beinhalten

    § 42 Abs 4 GmbHG spricht lediglich davon, dass das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses aufschieben kann, trifft aber keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die einstweilige Verfügung erlassen werden kann.

    Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer im Regelfall nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nicht ausgeschlossen. Dadurch wird eine gewisse Verstärkung des Unterlassungsgebots bewirkt und dessen exekutive Durchsetzung vereinfacht, weil der Unterlassungstitel damit jedenfalls auch gegen den Geschäftsführer vollstreckt werden kann.

    Kein deckungsgleicher Hautpanspruch für einstweilige Verfügung erforderlich

    Dass der beschlussanfechtende Gesellschafter gegen den Geschäftsführer in der Regel keinen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Ausführung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses haben wird, steht der Erlassung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht entgegen, weil die einstweilige Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG nie einen deckungsgleichen Hauptanspruch des anfechtenden Gesellschafters voraussetzt.

    Ebenso wie bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft nach § 42 Abs 4 GmbHG dient auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den Geschäftsführer in diesem Fall der Absicherung des allfälligen künftigen Prozesserfolgs im Beschlussanfechtungsverfahren.

    Insofern unterscheidet sich daher die vorliegende Konstellation von den sonstigen Fällen, in denen ein Recht des Gesellschafters, mittels einstweiliger Verfügung das Handeln des Geschäftsführers zu beeinflussen, überwiegend verneint wird Diese Ausführungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation jedenfalls dann übertragen, wenn ein Beschlussanfechtungsgrund bescheinigt ist.

    Quelle: OGH 26.09.2017, 6 Ob 38/18h, GES 2018, 180

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