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Beschlussanfechtung bei GmbH: Keine Sicherheitsleistung für drohende Prozesskosten
von Dr. Lukas Fantur | 4. Mai 2009
GmbH: Sicherheitsleistung bei Beschlussanfechtung
Gemäß § 42 Abs 3 GmbH-Gesetz kann das Gericht (im Falle einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter) auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteils eine von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe.
Keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten
Diese Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG dient nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber nicht der Abdeckung der Prozesskosten. Drohende Prozesskosten rechtfertigen daher nicht eine Sicherheitsleistung nach dieser Bestimmung.
Zivilprozessordung maßgebend
Der Ersatzanspruch für Prozesskosten ist ein ausschließlich aus dem Prozessrecht selbst abzuleitender Nebenanspruch, für dessen Geltendmachung das in den §§ 41 ff der Zivilprozessordnung vorgesehene Verfahren zu beachten ist.
Grundsätzlich ist dem österreichischen Recht eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur in besonderen Fällen vorgesehen.
Die Ansicht, dass die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nicht haftet, entspricht auch der herrschenden Lehre zu § 197 AktG.
Die gegenteilige Auffassung würde nach Ansicht des OGH dazu führen, dass bei nahezu jeder Klage nach § 41 f GmbHG (Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses – Beschlussanfechtungsklage) eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wäre, weil grundsätzlich immer Prozesskosten entstehen können.
Die drohenden Prozesskosten rechtfertigen daher eine Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG nicht, so der OGH.
Quelle: OGH 28.08.2003, 2 Ob 171/03s
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Mein hauptsächlicher Tätigkeitsbereich ist das Gesellschaftsrecht und GmbH-Recht.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »