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    Klagsführung des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft – actio pro socio

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Juli 2009

    Mit Fragen der Rechts zur Klagsführung von Kommanditisten zugunsten der Kommanditgesellschaft hatte sich der Oberste Gerichtshof zu befassen.

    Aus der Entscheidung:

    Sozialansprüche

    Der einzelne Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft sowohl Individualverpflichtungen (aus der Sicht der Gesellschaft sogenannte „Sozialansprüche„) als auch Individualansprüche.

    Sozialansprüche der Gesellschaft können auch Unterlassungsansprüche sein.

    Geltendmachung von Sozialansprüchen

    Diese Ansprüche kann auch jeder einzelne Gesellschafter im eigenen Namen geltend machen. Sie bestehen gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter, sodass – von Ausnahmen abgesehen – Leistung an die Gesellschaft verlangt werden muss.

    Die Geltendmachung derartiger Sozialansprüche steht also zunächst der Gesellschaft selbst zu, wobei diese von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern (bzw Geschäftsführern) vertreten wird, die zur Geltendmachung verpflichtet sind.

    Klage eines Gesellschafters – actio pro socio

    Es kann aber auch ein einzelner Gesellschafter unabhängig davon, ob er geschäftsführungs– oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren.

    Actio pro socio: Voraussetzungen für Unterlassungsanspruch

    Nach herrschender Ansicht ist ein mittels actio pro socio durchsetzbarer Unterlassungsanspruch eines Gesellschafters gegeben, sofern der Unterlassungsanspruch nicht nur auf die Verhinderung

    Geschäftsführungsmaßnahmen gerichtet ist.

    Umgehung der Generalversammlung

    Beruft die Geschäftsführung bei geplanten Kompetenzüberschreitungen die Gesellschafterversammlung gleich gar nicht ein und besteht für die übergangenen Gesellschafter – etwa infolge einzuhaltender Ladungsfristen – auch nicht die Möglichkeit der rechtzeitigen Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, wäre ein einzelner Gesellschafter ohne mittels actio pro socio durchsetzbarem Unterlassungsanspruch rechtlos gestellt bzw auf Schadenersatzansprüche beschränkt.

    Durchsetzung der Kompetenzordnung

    Zudem kann ein auf die Durchsetzung der Kompetenzordnung gerichteter Unterlassungsanspruch als mögliches milderes Mittel gegenüber der Auflösungs- oder Ausschließungsklage gesehen werden; ebenso ist eine Sicherung dieses Anspruchs zulässig.

    GmbH & Co KG – Kommanditgesellschaft

    Diese Ausführungen treffen auch auf die GmbH & Co KG zu.

    Gemäß § 164 Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind zwar die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen, sie können aber einer Handlung der unbeschränkt haftenden Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführer(in) widersprechen, wenn diese Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft hinausgeht.

    Nur Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft mit sich bringt, fallen in die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführerin (§ 116 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB).

    Klagsrecht der Kommanditisten

    Den Kommanditistinnen der Kommanditgesellschaft steht demnach gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen die actio pro socio zu, mit der sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH als Komplementärin der Kommanditgesellschaft erfolgreich geltend machen können.

    Ungewöhnliche Geschäfte

    Ob sich eine Handlung auf den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes bezieht oder ob ein außergewöhnliches Betriebsgeschäft vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Betriebs im Einzelfall zu beurteilen.

    Zu den ungewöhnlichen Geschäften gehören alle Maßnahmen, die nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck oder ihrer Tragweite (insbesondere deren Umfang) über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen.

    Nach § 116 Abs 2 UGB ist für derartige Maßnahmen ein (einstimmiger) Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Sowohl § 116 Abs 1 als auch Abs 2 UGB sind vertraglich abänderbar (dispositiv).

    Stellt eine Maßnahme ein über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehendes Geschäft dar, das aufgrund der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen von der Geschäftsführungskompetenz der Erstbeklagten ausgenommen ist und der Abstimmung aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung bedarf, steht den Kommanditisten bei Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses ein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung zu.

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Gesellschafter mittels actio pro socio jedoch nur Leistung an die Gesellschaft, nicht aber an sich selbst verlangen.

    Quelle: OGH 26.02.2009, 1Ob192/08d

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    Themen: Gesellschafterstreit, Kommanditgesellschaft | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Klagsführung des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft – actio pro socio”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      23. Oktober 2009 um 09:40

      Fachliteratur zur Entscheidung: Hochedlinger, GesRZ 2009, 296 (Entscheidungsanmerkung)

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