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    OLG Wien zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Minderheitsgesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 18. Februar 2024

    Wichtige Grundsatzentscheidung des OLG Wien zum #Gesellschafterstreit in der GmbH:
     
    Das war die Ausgangslage: 👉 Eine GmbH hat einen Ersatzanspruch gegen einen Mehrheitsgesellschafter. Weil der Geschäftsführer der GmbH und des Mehrheitsgesellschafters derselbe ist, wird der Anspruch aber nicht verfolgt.
     

    Minderheitsgesellschafter bringt Ersatzansprüche in die Generalversammlung

    👉 Der Minderheitsgesellschafter bringt daher in der Generalversammlung

    zur Abstimmung. Grundlage ist die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.
     
    Nach ganz hA kann ein Prozessvertreter nicht nur dann mit Gesellschafterbeschluss bestellt werden, wenn es um einen Prozess gegen einen Geschäftsführer oder Aufsichtsrat geht. Sondern auch gegen einen Gesellschafter.
     
    Soeben wurde dazu eine Entscheidung des OLG Wien veröffentlicht. Völlig überraschend meint das OLG, die Bestimmung sei auf Prozesse über Ersatzansprüche gegen Gesellschafter nicht anwendbar (wenn sie nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind),

    weil es sich
     
    ✋ „in Wahrheit“ um einen Streit zwischen den Gesellschaftern handle und
    ✋ bei der Bestellung eines Prozessvertreters die GmbH mit Prozesskosten belastet werde
     
    sei die Bestimmung hier nicht anwendbar. Der Minderheitsgesellschafter habe ohnehin die Minderheitenklage nach § 48 GmbHG zur Verfügung.
     
    Dabei beruft sich das OLG Wien auf mich. Und zwar auf meinen Aufsatz „Anspruchsverfolgung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter in der Praxis“ in der Festschrift Koppensteiner 2016.
     
    🤢 Nur: So habe ich das dort nicht gesagt. Ich habe dort vielmehr klar (mit der hM) vertreten, dass ein Prozessvertreter mit Gesellschafterbeschluss für alle in Frage kommenden Fälle bestellt werden kann. Auch für Klagen gegen Gesellschafter.
     
    Nur als Praxistipp habe ich einem Minderheitsgesellschafter empfohlen: Lieber gleich die Minderheitenklage gegen den Mehrheitsgesellschafter anstrengen, anstatt sich in eine Beschlussanfechtungsklage mit der eigenen GmbH verzetteln. Das ist aber strategische Taktik im Gesellschaftertstreit. Und kein rechtliches Argument.
     
    Die Begründung der OLG Wien überzeugt hingegen nicht:
     
    ⛔ Zunächst ist es das Konzept des Gesetzgebers, dass Konflikte, die sich „in Wahrheit“ zwischen den Gesellschaftern abspielen, dennoch in erster Linie zwischen der Gesellschaft und den betreffenden Gesellschaftern ausgetragen werden. Bestes Beispiel: die Beschlussanfechtungsklage!
     
    ⛔ Und auch das Trennungsprinzip bei juristischen Personen spricht dagegen. Geht es um einen Anspruch der Gesellschaft, der verfolgt werden soll und für den man einen Prozessvertreter braucht, handelt es sich eben gerade nicht um einen Anspruch zwischen Gesellschaftern, sondern – auch „in Wahrheit“ – der Gesellschaft.
     
    Die Revision an der Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, aber von den Parteien nicht in Anspruch genommen. Die Entscheidung des OLG Wien (33 R 77/23w) wurde im RIS veröffentlicht.

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