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Aufgriffsrechte auf GmbH-Anteil im Gesellschafter-Konkurs: Analogie zu Vinkulierungen?
von Dr. Lukas Fantur | 23. April 2009
Die Diskuission, ob Aufgriffsrechte im GmbH-Gesellschaftsvertrag, die einen Gesellschafter, der in Konkurs geht, verpflichten, seinen Anteil an die anderen Gesellschafter abzutreten, wirksam vereinbart werden können, geht weiter.
Analogie zu Vinkulierungen?
Der Salzburger Zivilrechtler Andreas Kletecka will eine für Anteilsvinkulierungen (das sind gesellschaftsvetragliche Zustimmungsrechte zu einer Anteilsübertragung) geltende Gestezesvorschrift analog anwenden (§ 76 Abs 4 GmbHG).
Das Gericht hätte den Anteil des in Konkurs verfallenen Gesellschafters demnach zu schätzen. Der Aufgriffsberrechtigte hätte dann 14 Tage Zeit, den Anteil gegen Bezahlung eines dem Schätzwert entsprechenden Preises zu erwerben. Nach Ablauf dieser Frist könnte der Anteil dann vom Masseverwalter an Dritte verkauft werden.
Kritik
Ich vermag dieser These nicht zu folgen. ME ist die Prämisse nicht zutreffend. Kletecka meint nämlich, in vielen gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten werde alternativ zur Pflicht, die Anteile an den Berechtigten zu veräußern, die Pflicht statuiert, an eine vom Berechtigten namhaft zu machende Person zu übertragen. Deshalb seien Aufgriffsrechte von einer Vinkulierung, bei der das Gericht die Übertragung an einen Dritten trotz fehlender Zustimmung des Zustimmungtsberechtigten gestatten kann, kaum mehr zu unterscheiden, sodass eine Analogie zu ziehen sei.
Tatsächlich sind Benennungsrechte, die als Alternative mit Aufgriffsrechten gekoppelt sind, aus meiner Sicht in der täglichen Praxis keineswegs erkennbar häufig. Daher handelt es sich bei § 76 Abs 4 GmbH-Gesetz mE nicht um eine auch das Aufgriffsrecht umfassende Grundwertung, die eine Analogie rechtfertigt. Abgesehen davon meine ich, dass aus allenfalls festgestellten herkömmlichen Vertragsgestaltungen keine rechtlichen Schlussfolgerungen auf Grundwertungen von Normen gezogen werden können, die vor dem Entstehen der betrefffenden Vertragspraxis erlassen wurden.
Offen bleibt auch, welches Gericht für die Feststellung des Schätzwertes des Geschäftsanteils zuständig wäre. Das Firmenbuchgericht der Gesellschaft oder das Konkursgericht des Gesellschafters?
Quelle: Kletecka, Aufgriffsrechte, Optionsrechte und Anbote im Konkurs, GesRZ 2009, 82 ff.
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Arbeitsschwerpunkt GmbH-Recht und Autor von Fachpublikationen zum GmbH-Recht.
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