« Sitz einer GmbH | Home | Vorjahreszahlen im Jahresabschluss – Verhängung von Zwangsstrafen bei Nichtangabe »
Übertragungsbeschränkungen von GmbH-Geschäftsanteilen
von Dr. Lukas Fantur | 14. Mai 2010
- Geschäftsanteil-Übertragung: Kompetenz zur Zustimmung
- Generalversammlung
- Kein Stimmrechtsausschluss
- Geschäftsanteil-Übertragung: Zustimmungskompetenz als Individualrecht
- Geschäftsanteil-Übertragung: Vinkulierung “zugunsten” der Geschäftsführer
- Keine Eintragung der Übertragungsbeschränkung in das Firmenbuch
- Einsicht in die Urkundensammlung erforderlich
- Rechtsanwalt für GmbH-Recht
GmbH-Geschäftsanteil: Wird im Gesellschaftsvertrag keine besondere Vorsorge getroffen, so sind Geschäftsanteile der GmbH frei übertragbar (§ 76 Abs 1 GmbH-Gesetz).
Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig gemacht werden.
„Vinkulierungen„, also die Bindung der Wirksamkeit einer Geschäftsanteils-Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter, finden sich in der Praxis äußerst häufig.
Geschäftsanteil-Übertragung: Kompetenz zur Zustimmung
Aufgrund unscharfer Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ist allerdings gelegentlich unklar, wem konkret die Kompetenz zur Zustimmung eingeräumt wurde.
Generalversammlung
In der Regel wird diese Kompetenz der Generalversammlung zugestanden. Zu beachten ist diesfalls, dass die Generalversammlung mangels anderlautender Regelung bloß mit einfacher Mehrheit über die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung entscheidet.
Kein Stimmrechtsausschluss
Außerdem darf nicht übersehen werden, dass bei der diesbezüglichen Beschlussfassung der abtretungswillige Gesellschafter – entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 39 Abs 4 GmbHG – von seinem Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist.
Die Anhebung des Mehrheitserfordernisses für derartige Gesellschafterbeschlüsse mag daher im einem oder anderen Fall durchaus sinnvoll sein.
Geschäftsanteil-Übertragung: Zustimmungskompetenz als Individualrecht
Eine alternative Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, das Zustimmungsrecht nicht der Generalversammlung als solcher, sondern jedem einzelnen Gesellschafter als Individualrecht einzuräumen.
Das Zustimmungsrecht kann (als gesellschaftsvertragliches Sonderrecht) auch nur bloß
- einem einzigen oder
- nur einzelnen Gesellschaftern
eingeräumt werden.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen darin, das Zustimmungsrecht einem allenfalls vorhandenen Aufsichts- oder Beirat einzuräumen.
Geschäftsanteil-Übertragung: Vinkulierung “zugunsten” der Geschäftsführer
Grundsätzlich ist es auch zulässig, die Zustimmungskompetenz aus einer Vinkulierung den Geschäftsführern einzuräumen.
Davon ist aber mE abzuraten, weil die solcherart herbeigeführte Stärkung der Stellung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern zu einer mE unsachgerechten Umkehr der Herrschaftsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft führt.
Keine Eintragung der Übertragungsbeschränkung in das Firmenbuch
Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen, insbesondere eines einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes (im Sinne des § 364c ABGB), kann mangels eines gesetzlichen Eintragungstatbestandes nach dem Firmenbuchgesetz nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.
Einsicht in die Urkundensammlung erforderlich
Ein Kaufinteressent, der den Geschäftsanteil erwerben will, kann sich durch Einsicht in die Urkundensammlung (Gesellschaftsvertrag) jederzeit darüber informieren, ob der Veräußerer wirksam über den Geschäftsanteil verfügen darf.
Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit überwiegendem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.
- Nichtige Abtretung von GmbH-Anteil | Verbot der Einlagenrückgewähr
- Zuwachsen von GmbH-Anteilen kann nicht vereinbart werden
- Teilung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
- Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH | Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts
- GmbH-Anteile: Beschränkung der Übertragbarkeit durch Gesellschaftsvertrag
- Anmeldung der Abtretung eines GmbH-Anteils zum Firmenbuch
- Stock-Options bei der GmbH | Mitarbeiterbeteiligung
- GmbH-Kündigung: Abfindung eines hinausgekündigten GmbH-Gesellschafters
- Wer hat im Firmenbuchverfahren bei Änderungen im Stand der Gesellschafter einer GmbH Parteistellung?
- Haftet der Treugeber (Hintermann) eines Gesellschafters für die Stammeinlage der GmbH?
Themen: GmbH-Anteile | 0 Kommentare »