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    Übertragungsbeschränkungen von GmbH-Geschäftsanteilen

    von Dr. Lukas Fantur | 14. Mai 2010

    GmbH-Geschäftsanteil: Wird im Gesellschaftsvertrag keine besondere Vorsorge getroffen, so sind Geschäftsanteile der GmbH frei übertragbar (§ 76 Abs 1 GmbH-Gesetz).

    Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig gemacht werden.

    Vinkulierungen„, also die Bindung der Wirksamkeit einer Geschäftsanteils-Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter, finden sich in der Praxis äußerst häufig.

    Geschäftsanteil-Übertragung: Kompetenz zur Zustimmung

    Aufgrund unscharfer Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ist allerdings gelegentlich unklar, wem konkret die Kompetenz zur Zustimmung eingeräumt wurde.

    Generalversammlung

    In der Regel wird diese Kompetenz der Generalversammlung zugestanden. Zu beachten ist diesfalls, dass die Generalversammlung mangels anderlautender Regelung bloß mit einfacher Mehrheit über die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung entscheidet.

    Kein Stimmrechtsausschluss

    Außerdem darf nicht übersehen werden, dass bei der diesbezüglichen Beschlussfassung der abtretungswillige Gesellschafter – entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 39 Abs 4 GmbHG – von seinem Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist.

    Die Anhebung des Mehrheitserfordernisses für derartige Gesellschafterbeschlüsse mag daher im einem oder anderen Fall durchaus sinnvoll sein.

    Geschäftsanteil-Übertragung: Zustimmungskompetenz als Individualrecht

    Eine alternative Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, das Zustimmungsrecht nicht der Generalversammlung als solcher, sondern jedem einzelnen Gesellschafter als Individualrecht einzuräumen.

    Das Zustimmungsrecht kann (als gesellschaftsvertragliches Sonderrecht) auch nur bloß

    eingeräumt werden.

    Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen darin, das Zustimmungsrecht einem allenfalls vorhandenen Aufsichts- oder Beirat einzuräumen.

    Geschäftsanteil-Übertragung: Vinkulierung “zugunsten” der Geschäftsführer

    Grundsätzlich ist es auch zulässig, die Zustimmungskompetenz aus einer Vinkulierung den Geschäftsführern einzuräumen.

    Davon ist aber mE abzuraten, weil die solcherart herbeigeführte Stärkung der Stellung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern zu einer mE unsachgerechten Umkehr der Herrschaftsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft führt.

    Keine Eintragung der Übertragungsbeschränkung in das Firmenbuch

    Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen, insbesondere eines einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes (im Sinne des § 364c ABGB), kann mangels eines gesetzlichen Eintragungstatbestandes nach dem Firmenbuchgesetz nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

    Einsicht in die Urkundensammlung erforderlich

    Ein Kaufinteressent, der den Geschäftsanteil erwerben will, kann sich durch Einsicht in die Urkundensammlung (Gesellschaftsvertrag) jederzeit darüber informieren, ob der Veräußerer wirksam über den Geschäftsanteil verfügen darf.

    Rechtsanwalt für GmbH-Recht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit überwiegendem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.

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