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    Ungewollte Veröffentlichung eines Abtretungsvertrages durch das Firmenbuchgericht

    von Dr. Lukas Fantur | 16. Dezember 2009

    Das Gesetz sieht grundsätzlich nicht vor, dass Abtretungsverträge über GmbH-Geschäftsanteile dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden müssen, wenn eine Anteilsübertragung zum Firmenbuch angemeldet wird.

    Im Wege von „Vorerledigungen“ wird die Vorlage der Abtretungsverträge von den Firmenbuchgerichten gelegentlich durchaus verlangt.

    Urkundensammlung

    Ist der Abtretungsvertrag einmal vorgelegt, kommt es vor, dass der Vertrag gescannt in der Urkundensammlung veröffentlicht wird. Für die Vertragsparteien ist dies freilich in der Regel nicht wünschenswert.

    Denn

    sind regelmäßig nicht für die Öffentlichkeit gedacht.

    Ungewollte Publizität

    Wird die Vorlage des Abtretungsvertrages verlangt, besteht eine Möglichkeit, der ungewollten Publizität zu entgehen, indem eine „auszugsweise“ beglaubigte Kopie vorgelegt wird, in der alle die Öffentlichkeit nichts angehenden Passagen ausgelassen werden (vgl § 77 NO), sofern diese Vorgangsweise vom Gericht akzeptiert wird.

    Dem Vernehmen nach begnügen sich manche Rechtspfleger gelegentlich auch mit der bloßen Einsicht in die Vertragsurkunde und Anfertigung eines Aktenvermerkes für den Firmenbuchakt („Fr-Akt“), wenn es darum geht, aufgetretene Bedenken über die Wirksamkeit einer zum Firmenbuch an gemeldeten Abtretung zu zerstreuen.

    Auf jeden Fall ist Vorsicht angebracht, wenn das Firmenbuchgericht die Vorlage des Abtretungsvertrages verlangt.

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