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Abänderung von gesetzlichen Stimmverboten im GmbH-Gesellschaftsvertrag
von Dr. Lukas Fantur | 6. Juli 2010
Zur Frage, ob die gesetzlichen Stimmverbote bei der GmbH zwingend oder abänderbar (disponibel) sind, gab es bislang – soweit ersichtlich – keine Judikatur.
Nun gibt es dazu zumindest eine nebenbei getätigte Aussage („obiter dictum“) des Obersten Gerichtshofs (geäußert in der Entscheidung OGH 19.03.2010, 6Ob169/09k (GES 2010, 77) nämlich:
„Obiter dictum“ des Obersten Gerichtshofs
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelungen für Stimmverbote, ist bei der Beurteilung der strittigen Beschlüsse allein von § 39 Abs 4 GmbH-Gesetz auszugehen.
Die gesetzlichen Stimmverbote sind also disponibel, aber inwiefern?
Offene Fragen
Offen bleibt weiterhin die Frage der Reichweite der Dispositivität, ob also im Gesellschaftsvertrag über die gesetzlichen Fälle hinaus
- nur weitere Stimmverbote vereinbart werden können, oder
- ob die Stimmverbote des § 39 Abs 4 GmbH-Gesetz auch abbedungen werden können.
Lösungsvorschlag
In meinem 2006 erschienenen Aufsatz „Die GmbH – Gestaltungsfragen aus der anwaltlichen Praxis“ (PDF-Download 185 KB) habe ich mich mit dieser Frage gefasst und bin zu folgender Auffassung gekommen.
Soweit das Stimmverbot auf dem Gedanken des Insichgeschäfts beruht, ist es richtiger Weise ebenso abdingbar wie das Verbot des Insich-Kontrahierens. Das gilt daher jedenfalls für die 3. Variante des § 39 Abs 4 GmbHG, der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter.
Der gesetzliche Stimmrechtsausschluss ist lediglich bei Fragen, die nicht mit dem Insichgeschäft verwandt sind, zwingend, wie
- bei der Entlastung und
- bei der Befreiung von einer Verbindlichkeit.
Für die Juli 2010-Ausgabe der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht GES habe ich die neue OGH-Entscheidung glossiert.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse, GmbH | 0 Kommentare »