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Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag – Heilung von Formmängeln bei nachträglicher Aufnahme
von Dr. Lukas Fantur | 19. Januar 2009
Aufgriffsrecht – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
Aufgriffsrecht: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH, mit der ein Aufgriffsrecht ergänzt oder Satzungsbestandteil werden soll, die Notariatsaktsform. Eine bloße notarielle Beurkundung des Aufgriffsrechts reiche nicht (sog „doppelte Formpflicht“ beim Aufgriffsrecht).
Aufgriffsrecht – Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien
Das Oberlandesgericht Wien hat dazu nun entschieden, dass dieser Formmangel beim Aufgriffsrecht heilt, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Firmenbuch registriert wird.
Quelle: OLG Wien 24.06.2008, 28 R 19/08g (Aufgriffsrecht)
FAQ:
Aufgriffsrecht – was ist das?
Ein gesellschaftsvertragliches Aufgriffsrecht ist eine Satzungsbestimmung, die es einem oder mehreren Gesellschaftern erlaubt, bei Eintreten bestimmter Bedingungen von einem anderen Gesellschafter die Übertragung seines Geschäftsanteiles zu verlangen.
Notarielle Beurkundung / Notariatsakt – Was ist der Unterschied?
Die Notariatsordnung kennt sowohl die notarielle Beurkundung als auch den strengeren (und teureren) Notariatsakt, der mit Aufklärungs- und Belehrungspflichten verbunden ist, als Urkundenformen. Den Notariatsakt, dessen Erfordernis im GmbH-Recht rechtspolitisch zunehmend kritisiert wird, muss man sich vom Notar bei der Unterfertigung zwingend vorlesen lassen.
nach oben | Der Autor: Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur
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Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH, GmbH-Anteile | 3 Kommentare »
17. Februar 2009 um 12:10
Leider ist die im obigen Artikel angegebene Quelle (OLG Wien 24.06.2008, 28 R 10/08g) nicht auffindbar. Laut Auskunft des OLG Wiens existiert die GZ 28 R 10/08g nicht, sodass bei der Quellangabe vermutlich ein Typo passiert sein dürfte.
18. Februar 2009 um 22:25
Die Geschäftszahl lautet richtig 28 R 19/08p. Ich habe sie inzwischen im Artikel richtiggestellt. Die Entscheidung ist bislang unveröffentlicht.
23. Februar 2009 um 13:21
Die Entscheidung wurde inzwischen printmäßig auch in GmbH-Bulletin 01/2009, 2 und NZ 2009 G 63 veröffentlicht.