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    Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters, Zulässigkeit von Buchwertklauseln

    von Dr. Lukas Fantur | 16. August 2012

    Zum Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH liegt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vor. Ein Thema der Entscheidung waren auch die in Gesellschaftsverträgen häufig vorkommenden Buchwertklauseln, wonach ein ausgeschlossener Gesellschafter nur mit dem Buchwert seines Anteils abgefunden werden soll. Hier die Kernaussagen der Entscheidung:

    Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

    Ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn die Regelung nicht gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstößt.

    Keine Einziehung des Anteils des ausgeschlossenen Gesellschafters durch die GmbH selbst

    Die Übernahme eines Geschäftsanteiles durch die Gesellschaft selbst kann nicht wirksam vereinbart werden.

    Ausschlussklage

    Trifft der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, ist ein Gesellschafter bei Vorliegen des vertraglich vereinbarten Ausschlussgrundes im Wege der Ausschlussklage zu eliminieren. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Modi des Ausschlusses festsetzen

    Keine Enteignung

    Ein gesellschaftsvertraglich vorgesehener Ausschluss bei gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil kommt einer Enteignung gleich und ist daher unzulässig.

    Nachträgliche Einführung von Ausschlussklauseln im Gesellschaftsvertrag

    Die nachträgliche Einführung von Ausschlussklauseln im Gesellschaftsvertrag muss sich vornehmlich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.

    Gesellschafterausschluss und Buchwertklauseln

    Die Nichtigkeit einer Buchwertklausel wegen Sittenwidrigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weil bei der Prüfung der Gültigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, wo typischerweise noch kein Missverhältnis zwischen Wert der Einlage und Abfindungsbetrag vorliegt.

    Gesellschafterausschluss: Nachträgliche Einführung einer Buchwertklausel in den Gesellschaftsvertrag

    Soll die Buchwertklausel hingegen erst Jahre nach Gründung der Gesellschaft eingeführt werden, muss davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert vom Buchwert bereits (zumindest nicht unerheblich) abweicht.

    Sittenwidrige Buchwertklausel für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters

    Eine Abfindungsregelung ist auch dann sittenwidrig, wenn sie den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Insolvenzeröffnung oder Gläubigerkündigung bedingten Ausscheidens auf weniger als den Verkehrswert beschränkt, nicht aber für den Fall des sonstigen Ausschlusses aus wichtigem Grund.

    Quelle: OLG Wien 22.07.2011, 28R141/11b

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