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Ärzte-GmbH: Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
von Dr. Lukas Fantur | 22. Oktober 2010
- Geschäftsführer bei der Ärzte-GmbH
- Geschäftsführer muss kein Arzt sein
- Geschäftsführer-Bestellung nach allgemeinem GmbH-Recht
- Keine Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss?
- Bestellung der Geschäftsführer der Ärzte-GmbH bei der Gründung
- Spätere Abberufung
- Nachfolgende Bestellungen von Geschäftsführern
- Anwendungsbereich der Bestimung
- Über mich
Geschäftsführer bei der Ärzte-GmbH
Gemäß § 52a Abs 5 Ärztegesetz ist im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen,
- ob und
- welche Gesellschafter
zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind.
Geschäftsführer muss kein Arzt sein
Daraus (argum: „ob“) folgt zunächst, dass auch ein Nichtgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden darf („Fremdgeschäftsführer“), der kein Arzt sein muss.
Geschäftsführer-Bestellung nach allgemeinem GmbH-Recht
Nach allgemeinem GmbH-Recht (§ 15 GmbHG) kann ein Gesellschafter auf zwei Arten zum Geschäftsführer bestellt werden,
- durch Gesellschafterbeschluss oder
- im Gesellschaftsvertrag.
Die Bestellung im Gesellschaftsvertrag bedeutet nicht automatisch, dass dem betreffenden Gesellschafter damit auch ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wird, das die Zulässigkeit des Widerrufs der Bestellung auf wichtige Gründe beschränkt (§ 16 Abs 3 GmbHG). Letzteres ist im Zweifel nicht anzunehmen.
Keine Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss?
Welcher Sinn dahinter steckt, wenn § 52a Abs 5 ÄrzteG verlangt, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen sind, bleibt dunkel.
Bestellung der Geschäftsführer der Ärzte-GmbH bei der Gründung
Zunächst hat die Bestimmung zur Folge, dass zumindest die bei Gründung bestellten Gesellschafter-Geschäftsführer nur einstimmig bestellt werden können.
Spätere Abberufung
Da nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Ärzte-GmbH jedem Gesellschafter, der zum Geschäftsführer bestellt wird, ein Sonderrecht auf Geschäftsführung einräumen oder eine Abberufung nur mit erhöhtem Beschlussquorum zulassen wollte, muss eine spätere Abberufung durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich sein.
Würde man auch dafür eine neuerliche Änderung des Gesellschaftsvertrags als contrarius actus der ersten Bestellung verlangen, wäre die für Gesellschaftsvertragsänderungen vorgesehene erhöhte Mehrheit nötig (§ 50 Abs 1 GmbHG).
Diese Absicht ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.
Nachfolgende Bestellungen von Geschäftsführern
Aus den selben Überlegungen muss meines Erachtens auch jede nach der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch erfolgende weitere Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer mit einfachem Gesellschafterbeschluss möglich sein.
Dass für jede weitere Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer (und Abberufung) jeweils eine eigens dafür vorzunehmende Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sein soll und Abberufungen und Bestellungen daher stets nur mit Drei-Viertel-Mehrheit möglich wären, wäre ein Ergebnis, das der Gesetzgeber offenkundig nicht wollte.
Anwendungsbereich der Bestimung
Der Anwendungsberich des § 52a Abs 5 ÄrzteG ist deshalb meines Erachtens teleologisch zu reduzieren:
Die Bestimmung ist nur auf die Bestellung der ersten Geschäftsführer anlässlich der Gründung anwendbar – und auch das nur dann, wenn es sich dabei um Gesellschafter und nicht um Fremdgeschäftsführer handelt.
Quelle: mein Fachbeitrag „Die neue Ärzte-GmbH aus der Sicht des Vertragserrichters“ in der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2010, 155
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
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