Sie sind hier: » Home » Ärzte-GmbH, GmbH » Blog article: Beteiligung an einer Ärzte-GmbH als Gesellschafter


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Beteiligung an einer Ärzte-GmbH als Gesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 25. Oktober 2010

    Ärzte-GmbH: Wer darf sich beteiligen?

    Ärzte mit aufrechter Berufsbefugnis

    Nur Ärzte mit aufrechter Berufsbefugnis dürfen Gesellschafter einer Ärzte-GmbH sein (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG).

    Andere natürliche oder juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und auch nicht „am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden“ (§ 52a Abs 3 Ärzte-Gesetz). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass bloßes Gewinnstreben, losgelöst von den Grundsätzen des Ärzteberufs, verhindert werden soll.

    Die Beteiligung einer Privatstiftung an einer Ärzte-GmbH ist auch dann unzulässig, wenn Stifter und/oder Begünstigte der Privatstiftung ausschließlich Gesellschafter der Ärzte-GmbH sind.

    Abreden und Vereinbarungen, die dem Verbot des § 52a Abs 3 Ärzte-Gesetz widersprechen, sind zivilrechtlich nichtig.

    Ärzte-GmbH als Einmann-Gesellschaft

    Der Gesetzgeber, der schon in der Überschrift zu § 52a Ärzte-Gesetz von der Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen spricht, geht davon aus, dass eine Ärzte-GmbH zwei oder mehrere Gesellschafter haben soll. Die Gründung einer Einmann-Gruppenpraxis-GmbH ist ausgeschlossen.

    Zu fragen ist was gilt, wenn es in späterer Folge zur Anteilsvereinigung in der Hand eines Gesellschafters kommt, etwa durch

    Wenn dieser Zustand nicht sofort beseitigt wird, mag dies einen Grund zur Entziehung der öffentlich-rechtlichen Zulassung als Gruppenpraxis darstellen. Einen gesetzlichen Auflösungsgrund für die GmbH stellt dieser Umstand meines Erachtens jedoch nicht dar.

    Mehrfachmitgliedschaft bei Ärzte-GmbHs

    Die gleichzeitige Beteiligung eines Arztes als Gesellschafter an zwei oder mehreren Gruppenpraxen ist unzulässig.

    Das ergibt sich aus § 52a Abs 3 Z 6 Ärzte-Gesetz. Demnach ist jeder Gesellschafter der Ärzte-GmbH maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Eine „maßgebliche“ Berufsausübung ist nur in einer einzigen Gesellschaft möglich.

    Die Ausübung der Berufstätigkeit in einer anderen Ärzte-GmbH ist selbst dann unzulässig, wenn der betreffende Arzt in einer weiteren Ärzte-GmbH bloß eine Nebentätigkeit ausübt, ohne dort ebenfalls Gesellschafter zu sein (§ 52a Abs 3 Z 7 lit a Ärzte-Gesetz)

    Treuhandbeteiligung an einer Ärzte-GmbH

    Das treuhändige Halten eines Geschäftsanteils für einen Dritten ist ebenfalls verboten. Das ergibt sich aus § 52a Abs 3 Ärzte-GesetzG, wonach die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten unzulässig ist.

    Treuhandvereinbarungen sind daher nichtig.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Ärzte-GmbH, GmbH | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: