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Beteiligung an einer Ärzte-GmbH als Gesellschafter
von Dr. Lukas Fantur | 25. Oktober 2010
Ärzte-GmbH: Wer darf sich beteiligen?
Ärzte mit aufrechter Berufsbefugnis
Nur Ärzte mit aufrechter Berufsbefugnis dürfen Gesellschafter einer Ärzte-GmbH sein (§ 52a Abs 3 Z 1 ÄrzteG).
Andere natürliche oder juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und auch nicht „am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden“ (§ 52a Abs 3 Ärzte-Gesetz). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass bloßes Gewinnstreben, losgelöst von den Grundsätzen des Ärzteberufs, verhindert werden soll.
Die Beteiligung einer Privatstiftung an einer Ärzte-GmbH ist auch dann unzulässig, wenn Stifter und/oder Begünstigte der Privatstiftung ausschließlich Gesellschafter der Ärzte-GmbH sind.
Abreden und Vereinbarungen, die dem Verbot des § 52a Abs 3 Ärzte-Gesetz widersprechen, sind zivilrechtlich nichtig.
Ärzte-GmbH als Einmann-Gesellschaft
Der Gesetzgeber, der schon in der Überschrift zu § 52a Ärzte-Gesetz von der Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen spricht, geht davon aus, dass eine Ärzte-GmbH zwei oder mehrere Gesellschafter haben soll. Die Gründung einer Einmann-Gruppenpraxis-GmbH ist ausgeschlossen.
Zu fragen ist was gilt, wenn es in späterer Folge zur Anteilsvereinigung in der Hand eines Gesellschafters kommt, etwa durch
- Abtretung,
- Ausschluss oder
- Ausübung eines Aufgriffsrechts, zB im Fall des Ablebens eines Gesellschafters.
Wenn dieser Zustand nicht sofort beseitigt wird, mag dies einen Grund zur Entziehung der öffentlich-rechtlichen Zulassung als Gruppenpraxis darstellen. Einen gesetzlichen Auflösungsgrund für die GmbH stellt dieser Umstand meines Erachtens jedoch nicht dar.
Mehrfachmitgliedschaft bei Ärzte-GmbHs
Die gleichzeitige Beteiligung eines Arztes als Gesellschafter an zwei oder mehreren Gruppenpraxen ist unzulässig.
Das ergibt sich aus § 52a Abs 3 Z 6 Ärzte-Gesetz. Demnach ist jeder Gesellschafter der Ärzte-GmbH maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Eine „maßgebliche“ Berufsausübung ist nur in einer einzigen Gesellschaft möglich.
Die Ausübung der Berufstätigkeit in einer anderen Ärzte-GmbH ist selbst dann unzulässig, wenn der betreffende Arzt in einer weiteren Ärzte-GmbH bloß eine Nebentätigkeit ausübt, ohne dort ebenfalls Gesellschafter zu sein (§ 52a Abs 3 Z 7 lit a Ärzte-Gesetz)
Treuhandbeteiligung an einer Ärzte-GmbH
Das treuhändige Halten eines Geschäftsanteils für einen Dritten ist ebenfalls verboten. Das ergibt sich aus § 52a Abs 3 Ärzte-GesetzG, wonach die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten unzulässig ist.
Treuhandvereinbarungen sind daher nichtig.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
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