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    Firma einer GmbH: Unterscheidungskraft und Irreführung

    von Dr. Lukas Fantur | 8. April 2009

    GmbH-Firma: Eine GmbH für Unternehmensberatung darf nicht Sun Services GmbH heißen. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

    Fehlende Unterscheidungskraft der GmbH-Firma

    Der Firma mangelt es an der Unterscheidungskraft. Die beiden englischsprachigen Begriffe „Sun“ und „Services“ sind in der deutschen Sprache allgemein verständlich, sodass von den durchschnittlich angesprochenen Verkehrskreisen diese Firma nicht als Fantasiefirma eingestuft werden wird.

    „Sun Services GmbH“

    Somit ist der Terminus „Services“ als Gattungsbezeichnung anzusehen, dem keine Unterscheidungsfähigkeit zuzusprechen wäre. Der Begriff „Sun“ als weiterer Bestandteil der Firma neben „Services“ reicht nicht aus, dieser Firma einen individualisierbaren Herkunftshinweis zu geben.

    Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ scheitert somit an § 18 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch, wonach eine Firma Unterscheidungskraft haben muss.

    Irreführung durch GmbH-Firma

    Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen, etwa bei der Firma „Sportex GmbH“ für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst, oder bei „computronic OHG“ für ein Bettenhaus.

    Die Firmierung „Sun Services“ stellt keine Fantasiebezeichnung dar; mit den Begriffen „Sun“ und „Services“ wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert.

    Würde der Begriff „Service“ noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun“ in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin.

    Logo

    Auch wenn das Logo der G*** Gruppe eine Sonne darstellt und in Deutschland einen Bekanntheitsgrad erlangt haben mag, verhindert dies bei den beteiligten Verkehrskreisen eine Irreführung nicht.

    Vielmehr werden mit dieser Firmierung über diesen Verkehrskreis hinaus noch weitere Personen in die Irre geführt, welche sich ein Unternehmen vorstellen, das Dienste im Zusammenhang mit Solarien, Sonnenenergie, Sonnenschutz udgl anbietet.

    Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ scheitert somit auch an § 18 Abs 2 Unternehmensgesetzbuch, wonach eine Firma nicht irreführend sein darf.

    Quelle: OGH 19.02.2009, 6 Ob 242/08 v

    FAQ:  Firma – Was ist das?

    Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. So die gesetzliche Definition in § 17 Absatz 1 Unternehmensgesetzbuch.

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien für GmbH-Recht.

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    Themen: GmbH | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Firma einer GmbH: Unterscheidungskraft und Irreführung”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      18. August 2009 um 17:48

      Fachliteratur dazu: Birnbauer, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2009, 228

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