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GmbH-Geschäftsanteil: Genehmigung einer Abtretung durch das Gericht
von Dr. Lukas Fantur | 13. Juli 2010
- Gesetzliche Voraussetzungen
- Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien
- Frist für Antragstellung
- Verweigerungsgründe
- Keine generelle Zustimmung
- Zweck von gesellschaftsvertraglichen Übertragungsbeschränkungen („Vinkulierungen“)
- Ausnahmsweise keine Begründung erforderlich
- Über mich – Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann bestimmen, dass zur Übertragung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters die Zustimmung der Gesellschaft notwendig ist.
Falls diese Zustimmung versagt wird, kann der betreffende Gesellschafter – sofern er seine Stammeinlage voll einbezahlt hat – das Firmenbuchgericht um Hilfe anrufen.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Firmenbuchgericht eine verweigerte Zustimmung ersetzen.
Dazu liegt nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vor.
Gesetzliche Voraussetzungen
§ 77 GmbH-Gesetz bestimmt, dass das Firmenbuchgericht die Übertragung des Geschäftsanteils unter folgenden Voraussetzungen gestatten kann:
- Ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung liegen nicht vor, und
- die Übertragung kann ohne Beschädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien
Nunmehr liegt eine Entscheidung des OLG Wien vor (12.10.2009, 28 R 189/09h).
Diese Entscheidung ist bislang nur auszugsweise veröffentlicht. Die Aussagen des OLG Wien, soweit sie bislang öffentlich zugänglich sind:
Frist für Antragstellung
Eine Antragstellung bei Gericht knapp mehr als sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss der Generalversammlung ist nicht verfristet.
Verweigerungsgründe
Unzureichende Verweigerungsgründe sind in der Regel keine konkret drohende Schädigung
- durch Verlust von Image oder Eigenständigkeit der Gesellschaft
- durch Konzernierung
- Anteilserwerb durch einen Konkurrenten
Kryptisch heißt es im – soweit veröffentlichten Teil – weiter:
„Es ist aber auch möglich, dass zwar durch die beabsichtige Anteilsübertragung eine mit diesen Beispielen vergleichbare konkrete Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger nicht droht, dennoch aber ‚ausreichende’ Gründe für die Verweigerung vorliegen, die einer gerichtlichen Gestattung entgegenstehen.“
Keine generelle Zustimmung
Das Gericht kann nur zur Erteilung der Zustimmung zur Übertragung für einen bestimmten Erwerber angerufen werden.
Für eine generelle Zustimmung kann das Firmanbuchgericht hingegen nicht angerufen werden. Denn nur bei einem konkreten in Aussicht genommenen Erwerber kann das Vorliegen von ausreichenden Verweigerungsgründen geprüft werden.
Zweck von gesellschaftsvertraglichen Übertragungsbeschränkungen („Vinkulierungen“)
Vom OLG Wien offenbar anerkannte Motive einer gesellschaftsvertraglichen Beschränkung, die das Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft verhindert, werden genannt:
- Unter-sich-Bleiben der Gesellschafter
- Sicherung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gesellschafter
- Kontinuität der Gesellschaftspolitik auch für die Zukunft
- Fernhalten von Konkurrenten
- Absicherung des Einflusses der Gesellschafter durch Kontrolle der Beteiligungsverhältnisse
Ausnahmsweise keine Begründung erforderlich
Ausnahmsweise kann die Zustimmung zur Übertragung auch ohne weitere Begründung versagt werden: Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig bei Vertretung des gesamten Stammkapitals gefasst werden können.
Da die Einflussmöglichkeiten jedes einzelnen Gesellschafters, egal von seiner Beteiligungsquote, erheblich sind, kann die Begründung in einem solchen Fall entfallen, so das OLG Wien.
Quelle: OLG Wien, 12.10.2009, 28 R189/09h, RdW 2010, 340 mit Anmerkung Ch. Nowotny = GES 2011, 112
Über mich – Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit überwiegendem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.
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