Sie sind hier: » Home » GmbH, GmbH-Anteile » Blog article: GmbH-Geschäftsanteil: Genehmigung einer Abtretung durch das Gericht


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    GmbH-Geschäftsanteil: Genehmigung einer Abtretung durch das Gericht

    von Dr. Lukas Fantur | 13. Juli 2010

    Oberlandesgericht Wien

    Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann bestimmen, dass zur Übertragung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters die Zustimmung der Gesellschaft notwendig ist.

    Falls diese Zustimmung versagt wird, kann der betreffende Gesellschafter – sofern er seine Stammeinlage voll einbezahlt hat – das Firmenbuchgericht um Hilfe anrufen.

    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Firmenbuchgericht eine verweigerte Zustimmung ersetzen.

    Dazu liegt nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vor.

    Gesetzliche Voraussetzungen

    § 77 GmbH-Gesetz bestimmt, dass das Firmenbuchgericht die Übertragung des Geschäftsanteils unter folgenden Voraussetzungen gestatten kann:

    1. Ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung liegen nicht vor, und
    2. die Übertragung kann ohne Beschädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen.

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien

    Nunmehr liegt eine Entscheidung des OLG Wien vor (12.10.2009, 28 R 189/09h).

    Diese Entscheidung ist bislang nur auszugsweise veröffentlicht. Die Aussagen des OLG Wien, soweit sie bislang öffentlich zugänglich sind:

    Frist für Antragstellung

    Eine Antragstellung bei Gericht knapp mehr als sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss der Generalversammlung ist nicht verfristet.

    Verweigerungsgründe

    Unzureichende Verweigerungsgründe sind in der Regel keine konkret drohende Schädigung

    Kryptisch heißt es im – soweit veröffentlichten Teil – weiter:

    „Es ist aber auch möglich, dass zwar durch die beabsichtige Anteilsübertragung eine mit diesen Beispielen vergleichbare konkrete Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger nicht droht, dennoch aber ‚ausreichende’ Gründe für die Verweigerung vorliegen, die einer gerichtlichen Gestattung entgegenstehen.“

    Keine generelle Zustimmung

    Das Gericht kann nur zur Erteilung der Zustimmung zur Übertragung für einen bestimmten Erwerber angerufen werden.

    Für eine generelle Zustimmung kann das Firmanbuchgericht hingegen nicht angerufen werden. Denn nur bei einem konkreten in Aussicht genommenen Erwerber kann das Vorliegen von ausreichenden Verweigerungsgründen geprüft werden.

    Zweck von gesellschaftsvertraglichen Übertragungsbeschränkungen („Vinkulierungen“)

    Vom OLG Wien offenbar anerkannte Motive einer gesellschaftsvertraglichen Beschränkung, die das Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft verhindert, werden genannt:

    Ausnahmsweise keine Begründung erforderlich

    Ausnahmsweise kann die Zustimmung zur Übertragung auch ohne weitere Begründung versagt werden: Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig bei Vertretung des gesamten Stammkapitals gefasst werden können.

    Da die Einflussmöglichkeiten jedes einzelnen Gesellschafters, egal von seiner Beteiligungsquote, erheblich sind, kann die Begründung in einem solchen Fall entfallen, so das OLG Wien.

    Quelle: OLG Wien, 12.10.2009, 28 R189/09h, RdW 2010, 340 mit Anmerkung Ch. Nowotny = GES 2011, 112

    Über mich – Rechtsanwalt für GmbH-Recht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit überwiegendem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: GmbH, GmbH-Anteile | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: