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    Gesellschafterausschluss-Gesetz | Überprüfung der Barabfindung

    von Dr. Lukas Fantur | 16. März 2009

    Gesellschafterausschluss: Gerichtszuständigkeit für Überprüfung der Barabfindung

    Gesellschafterausschluss: Ein Antrag eines Minderheitsgesellschafters auf Überprüfung der ihm angebotenen Barabfindung nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes ist bei jenem Firmenbuchgericht zu stellen ist, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

    Bei dem Firmenbuchgericht, bei dem die Hauptgesellschafterin (Antragsgegnerin) ihren Sitz hat, ist der Antrag hingegen nicht einzubringen.

    Quelle: OGH 19.02.2009 6 Ob21/09 w (Böhler-Uddeholm)

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