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Gleichbehandlungsgrundsatz im GmbH-Recht
von Dr. Lukas Fantur | 22. Januar 2010
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft das Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschaftern. Er besagt, dass in diesem Verhältnis gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart behandelt werden müssen.
Daraus folgt ein Diskriminierungsverbot einzelner Gesellschafter.
Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
Ungleichbehandlungen müssen demnach entweder
- sachlich gerechtfertigt sein oder
- durch das Gesetz oder
- durch den Gesellschaftsvertrag
legitimiert sein.
Für die Legitimation durch den Gesellschaftsvertrag gilt das aber nur soweit, als der Gesellschaftsvertrag nicht selbst gegen das Gesetz verstößt.
Gleichbehandlungsgrundsatz – Beispiele
Beispiele für den Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes:
- Gleichbehandlung bei der Gewinnverteilung
- Bezugsrecht jedes Gesellschafters bei Kapitalerhöhung
- Gleichbehandlung bei der Einforderung weiterer Stammeinlagen•
- Gleichbehandlung bei der Einforderung weiterer Nachschüsse (§ 72 GmbH-Gesetz)
Auch durch verdeckte Gewinnausschüttung kann es zusätzlich zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommen.
Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr bleibt allerdings in jedem Fall aufrecht.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Maßnahmen, die gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, sind entweder
• rückgängig zu machen oder
• dem Benachteiligten in gleicher Weise zu gewähren (soweit zulässig).
Im übrigen sind Beschlüsse, die gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, anfechtbar.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht in Wien.
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