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GmbH: Was bedeutet „beschränkte Haftung“?
von Dr. Lukas Fantur | 28. März 2010
- GmbH haftet unbeschränkt
- Haftung der Gesellschafter grundsätzlich mit Kapitaleinsatz
- Kapitalerfordernisse
- Privileg der beschränkten Haftung
- Kapitalaufbringung
- Freie Verfügung der Gesellschafter über die Stammeinlage
- Grundsatz der Kapitalerhaltung
- Verbot der Einlagenrückgewähr
- Rechtsfolgen
- Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Entgegen ihrem Namen ist die GmbH keineswegs eine Gesellschaft mit „beschränkter“ Haftung.
GmbH haftet unbeschränkt
Vielmehr haftet die GmbH wie jeder andere auch für ihre eigenen Verbindlichkeiten unbeschränkt, also mit dem gesamten der GmbH zur Verfügung stehenden Vermögen.
Haftung der Gesellschafter grundsätzlich mit Kapitaleinsatz
Hingegen haften die hinter der GmbH stehenden Unternehmer, also die Gesellschafter, grundsätzlich nur beschränkt, nämlich mit jenem Kapital, das sie der GmbH zur Verfügung gestellt haben. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt gemäß § 6 GmbHG € 35.000,– .
Kapitalerfordernisse
Je nach Kapitalbedarf des Gesellschaftszweckes kann bzw. muss bei der Gründung oder auch später im Wege einer Kapitalerhöhung das Stammkapital höher angesetzt werden.
Privileg der beschränkten Haftung
Nutznießer des Privilegs der „beschränkten Haftung“ sind die Gesellschafter, welche – grundsätzlich – auch nicht im Falle der Unternehmenskrise oder Insolvenz – gezwungen werden können, weiteres Eigenkapital zuzuschießen, selbst dann, wenn das vorhandene Vermögen der GmbH (der „Haftungsfonds“) nicht ausreichen sollte, alle Gläubiger der Gesellschaft vollständig zu befriedigen.
Kapitalaufbringung
Jedermann – konkret: die übrigen Teilnehmer des Geschäftsverkehrs, welche mit der GmbH Geschäfte schließen – sollen sich darauf verlassen können, dass das Stammkapital einer GmbH, wie es im Firmenbuch ausgewiesen ist, auch tatsächlich von den Gesellschaftern „aufgebracht“ wurde, dh der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde.
Für den Fall einer Gründung mit Sacheinlagen etwa soll sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen können, dass der anstelle einer Bareinlage eingebrachte Vermögensgegenstand auch tatsächlich den objektiven Verkehrswert erreicht hat, der dem Betrag der Stammeinlage, für welche die Sacheinlage angerechnet wurde, entspricht.
Freie Verfügung der Gesellschafter über die Stammeinlage
Eine Stammeinlage ist nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn die Einlage in der Folge den Geschäftsführern auch tatsächlich zur freien Verfügung steht, die Verfügung der Geschäftsführer über die Stammeinlage also nicht schon von vorn herein beschränkt ist.
Als Paradebeispiel einer solchen, von vornherein gegebenen Beschränkung nennt das Gesetz ausdrücklich den Fall einer bereits bestehenden Gegenforderung des Gesellschafters gegen die GmbH (§ 10 Abs 3 GmbHG).
Grundsatz der Kapitalerhaltung
Voraussetzung dafür, dass das Haftungsprivileg der Gesellschafter auch nach der einmal erfolgten, ordnungsgemäßen Aufbringung des Stammkapitals fortbesteht, ist, dass die erfolgten Einlagen nicht wieder von der GmbH an die Gesellschafter zurückfließen, es sei den, für den Rückfluss gibt es einen gültigen Rechtsgrund (Grundsatz der Kapitalerhaltung).
Verbot der Einlagenrückgewähr
Erfolgen Zahlungen oder Leistungen von der Gesellschaft an Gesellschafter, ohne dass diese Leistungen mit einem gesetzlich anerkannten Rechtsgrund zu rechtfertigen sind, so liegt eine verbotene Leistung der GmbH an der Gesellschafter vor. Man spricht von einer „verbotenen Einlagenrückgewähr“ (steuerrechtlich liegt hier meistens gleichzeitig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor).
In Österreich umfasst das Verbot der Einlagenrückgewähr den Schutz des gesamten Vermögens der GmbH.
Anders ist die Rechtslage in Deutschland. Dort ist zur das zur Deckung der formellen Stammkapitalziffer notwendige Gesellschaftsvermögen geschützt.
Rechtsgrundlose Leistungen an dritte Personen, die zu einem Gesellschafter in einem Naheverhältnis stehen, sind in der Regel ebenfalls als unzulässige Einlagenrückgewähr zu beurteilen.
Rechtsfolgen
Da derartige Zahlungen oder Leistungen unwirksam sind, bleibt ein Rückforderungsanspruch der GmbH gegen den Empfänger bestehen.
Daneben treten Ansprüche gegen jene Personen, die diese verbotene Leistung durch ihr Handeln erst ermöglicht oder zugelassen haben. Das sind in der Regel etwa die Geschäftsführer. Aber auch die übrigen Gesellschafter trifft eine Haftung.
Lesen Sie hier mehr über die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und im GmbH-Recht tätig.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH | 0 Kommentare »