« Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH | Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts | Home | Sicherung des Fortbestandes von Unternehmen im Erbfall »
GmbH-Gründung Österreich | Gesellschaftsvertrag
von Dr. Lukas Fantur | 29. März 2009
- GmbH-Gründung mit Mustervertrag?
- Persönliche Mitarbeit der Gesellschafter in der GmbH
- GmbH-Gründung: Finanzierung der GmbH
- Fremdkapital
- So genannte „Großinvestitionen“
- Gewinnausschüttung bei der GmbH
- GmbH-Gründung: Gesellschaftsvertrag und Syndikatsvertrag
- GmbH-Gründung – Fazit
- Rechtsanwalt für GmbH-Gründung
- Kommentare (1)
GmbH-Gründung mit Mustervertrag?
Bei der GmbH-Gründung wird in Österreich in der Praxis gerne auf „Musterverträge“ zurückgegriffen. Das kann zur Folge haben, dass wesentliche Erwartungen der Gründer bei der GmbH-Gründung ungeregelt und undurchsetzbar bleiben. Gesellschafterstreit ist oftmals die Folge.
Einige Beispiele:
Persönliche Mitarbeit der Gesellschafter in der GmbH
Es macht – bei der GmbH-Gründung einer Mehrpersonen-GmbH – einen gewaltigen Unterschied, ob ein Gesellschafter bloß als Kapitalgeber aufgenommen wird oder ob bei der GmbH-Gründung auch seine tagtägliche, höchstpersönliche Mitarbeit erwartet wird.
Zur persönlichen Mitarbeit in der GmbH ist aber ohne besondere Vereinbarung kein Gesellschafter verpflichtet.
In der Praxis wird bei der GmbH-Gründung auf diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Regelungen oftmals vergessen, obwohl es den an der GmbH-Gründung Beteiligten sehr häufig bei der Auswahl ihrer Mitgesellschafter entscheidend auf deren persönliche Mitarbeit in der Gesellschaft ankommt.
GmbH-Gründung: Finanzierung der GmbH
Vielfach belassen es die beteiligten Gesellschafter bei der GmbH-Gründung mit der Regelung des Stammkapitals (regelmäßig des Mindeststammkapitals). Darüber hinaus sollte aber schon anlässlich der GmbH-Gründung der konkrete, idR über das (Mindest-)Stammkapital hinausgehende, vorhersehbare künftige Finanzierungsbedarf (Businessplan!) der GmbH erhoben und einer vertraglichen Regelung unterworfen werden.
Insbesondere auch die Konsequenzen eines allfälligen “Nicht-Mitziehen-Können” oder „Nicht-Mietziehen-Wollen“ eines Gesellschafters bei späteren, weiteren Finanzierungsmaßnahmen sollten bereits bei der GmbH-Gründung geregelt werden.
Fremdkapital
Wird wie üblich mit Fremdkapital finanziert, sollten allfällige Verpflichtungen zur Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschafter, zu Pfandbestellungen, zur Gewährung von (Gesellschafter-)Darlehen etc. schon bei der GmbH-Gründung vorab vertraglich geregelt werden.
Für all diese Regelungspunkte bietet sich bei der GmbH-Gründung insbesondere ein – nicht öffentlich zugänglicher – Syndikatsvertrag an; kann doch idR kein Interesse daran bestehen, die Finanzierungspläne der Gesellschaft in der Öffentlichkeit breitzutreten.
So genannte „Großinvestitionen“
Gemäß § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG bedürfen „der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den fünften Teil des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zulasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb solcher Liegenschaften im Weg der Zwangsvertseigerung handelt“, eines Gesellschafterbeschlusses mit 3/4-Mehrheit (so genannte „Großinvestitionen“).
Die Bestimmung, die durchaus weit angewendet wird (etwa auch auf Beteiligungen, Anlagevermögen des Bilanzrechts), ist für die ersten beiden Jahre nach der GmbH-Gründung zwingend und kann erst für die Zeit danach abbedungen werden. Für die Praxis bedeutet das im Regelfall – also bei einer GmbH-Gründung mit dem Mindeststammkapital von 35.000 Euro – dass bereits Geschäfte mit einem Volumen von lediglich 7.000 Euro mit 3/4-Mehrheit generalversammlungspflichtig sind!
Vertragliche Vorsorge bei der GmbH-Gründung, zB die Verankerung eines Businessplanes in einem begleitenden Syndikats- bzw. Stimmbindungsvertrag, kann deshalb angebracht sein.
Gewinnausschüttung bei der GmbH
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung der Gewinnausschüttungen vor, so ist ein vorhandener Bilanzgewinn zwingend zur Gänze auszuschütten. Anlässlich der GmbH-Gründung sollte das bei Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigt bzw. nicht übersehen werden.
GmbH-Gründung: Gesellschaftsvertrag und Syndikatsvertrag
Als Regelungsorte für die vertragliche Gestaltung bei der GmbH-Gründung kommen nicht nur der Gesellschaftsvertrag, sondern auch Nebenvereinbarungen (Syndikatsverträge) in Frage.
Während der GmbH-Gesellschaftsvertrag in der Urkundensammlung des Firmenbuchs aufliegt, neuerdings auch elektronisch abrufbar ist und somit jedermann zugänglich ist, ist dies beim Syndikatsvertrag nicht der Fall. Somit liegt es nahe, vertrauliche Regelungen, soweit möglich, im Syndikatsvertrag zu regeln.
Allerdings ist Vorsicht angebracht: Die rechtlichen Wirkungen einer Regelung sind oftmals schwächer, wenn sie nicht in den Gesellschafts-, sondern in den Syndikatsvertrag aufgenommen werden. Fachkundige Beratung ist dringend anzuraten.
Beispiel:
Ein gesellschaftsvertraglicher Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter zur Übertragung eines GmbH-Anteiles („Vinkulierungsklausel“) für Geschäftsanteilsübertragungen, die im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, entfaltet absolute (”dingliche”) Wirkung. Im Fall einer lediglich syndikatsvertraglichen Vinkulierungsklausel hingegen ist ein gutgläubiger Erwerb durch einen dritten Erwerber möglich.
GmbH-Gründung – Fazit
Die GmbH-Gründung nach den konkreten Interessenlagen vom fachkundigen Vertragsverfasser individuell Maß schneidern zu lassen, lohnt sich. Von der unreflektierten Verwendung von Vertragsmustern bei der GmbH-Gründung ist dagegen abzuraten.
Rechtsanwalt für GmbH-Gründung
Dr. Fantur berät und vertritt Sie bei der GmbH-Gründung und in allen sonstigen Angelegenheiten des GmbH-Rechts.
Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur
1230 Wien, Breitenfurter Straße 372B
E-Mail: office (at) fantur (Punkt) at
Tel.: +43-1-513 85 20
Fax: +43-1-513 85 20-20
- Syndikatsverträge im Gesellschaftsrecht
- Ausschluss von Gesellschaftern aus der GmbH – Kündigung eines Syndikatsvertrages
- Syndikatsvertrag bei der GmbH
- GmbH: Formfreiheit für Vereinbarungen über Kapitalzuschüsse der Gesellschafter
- Gesellschafterstreit bei der GmbH wegen Syndikatsvertrag – Anrufung eines Schiedsgerichts
- Gesellschafter-Konkurs: Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag?
- GmbH: Vom Gesetz abweichende Regelung der Stimmgewichte im Gesellschaftsvertrag
- Floskel über Bankgeschäfte im GmbH-Gesellschaftsvertrag
- Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag gilt nach Beendigung der Gesellschaft weiter
- Aufgriffsrecht im Gesellschaftsvertrag – Heilung von Formmängeln bei nachträglicher Aufnahme
Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH | 1 Kommentar »
4. Oktober 2018 um 17:51
Tolle Zusammenfassung – vielen Dank dafür!